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Arbeitsamt Verden (Bestand)
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Bestandsgeschichte: I. Behördengeschichte
Eine zentrale Organisation zur Arbeitsvermittlung gab es in Deutschland zunächst nicht, es wurden lediglich regionale Strukturen z.B. durch sog. Arbeitsnachweisämter geschaffen. Diese konstituierten sich nicht nach Verwaltungseinheiten, sondern nach Wirtschaftsräumen, so dass es z. B. schon seit 1910 einen Verband Niedersächsischer Arbeitsnachweise bzw. seit dem 23. Januar 1920 das Landesarbeitsamt und das Landesberufsamt Niedersachsen gab. Am 15. Januar 1920 folgte die Errichtung des Reichsamts für Arbeitsvermittlung, seit 1922 in der Reichsarbeitsverwaltung als Mittelbehörde des Reichsarbeitsministeriums organisatorisch eingegliedert. Die Organisationsstruktur war bereits in 13 Landesarbeitsämter und 361 Arbeitsämter als regionale Stellen aufgeteilt. Am 16. Juli 1927 ging dies Amt mit dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung in die neu gegründete Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung über, in deren Aufgaben der Zusammenschluss von Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung festgelegt wurde. Die Reichsanstalt enthielt Organe der Selbstverwaltung.
Schon 1933 wurden die Befugnisse der Selbstverwaltung durch Erlass dem Präsidenten der Reichsanstalt bzw. den Landesarbeitsämtern übertragen. Auch die Aufgaben der Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung wurden sukzessive in der Zentrale konzentriert. 1938 wurde die Reichsanstalt selbst wieder weitgehend in das Reichsarbeitsministerium (Hauptabteilung V) eingegliedert, die Landesarbeitsämter und Arbeitsämter waren nun dem Ministerium unterstellte Reichsbehörden, die für den Arbeitseinsatz, die Arbeitslosenunterstützung sowie Statistiken und Berichterstattungen zuständig waren. Daneben gab es getreu der neuen nationalsozialistischen Sozialverfassung die Reichstreuhänder der Arbeit bzw. für den öffentlichen Dienst, die
Bestandsgeschichte: den Abschluss von Arbeitsverträgen rechtsverbindlich regelten, für den Arbeitsfrieden zu sorgen und an der neuen Sozialverfassung mitzuarbeiten hatten. Sie waren an die Richtlinien und Weisungen der Reichsregierung gebunden und mussten im Rahmen des Krieges z. B. die Regelungen zur Heimarbeit oder zu 'Kriegslöhnen' ausarbeiten. Die kriegsbedingte Umstellung in den Zuständigkeiten führte 1943 zur Einrichtung der Gauarbeitsämter, die entsprechend der Parteigaue sich an den Reichsverteidigungsbezirken orientierten und nun für den Arbeitseinsatz und die Aufgaben der Reichstreuhänder zuständig waren. Die Militärregierung bestimmte mit dem Ende der nationalsozialistischen Herrschaft durch ihre Richtlinien und Anordnungen für lange Zeit die Aufgaben der Arbeitsverwaltung (z. B. der Kontrollratsbefehl Nr. 3 zur Registrierung der arbeitsfähigen bzw. arbeitslosen Bevölkerung und ihre Unterbringung in Arbeit oder der Kontrollratsbefehl Nr. 21 zur Errichtung von Arbeitsgerichten). Vom November 1946 bis September 1948 unterstand das Landesarbeitsamt unter der Bezeichnung 'Landesarbeitsamt Niedersachsen' als Abteilung IV dem im Aufbau befindlichen Niedersächsischen Ministerium für Aufbau und Arbeit, jetzt wieder als übergeordnete Dienststelle über die einzelnen Arbeitsämter, der auch die Aufgabe der früheren Reichstreuhänder zufiel.
Erst im Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 10. März 1952 wurde wieder die paritätische Beteiligung der Sozialpartner und der Vertreter der öffentlichen Körperschaften, neben Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen, an der Selbstverwaltung festgelegt. Hier wurde der Grundstock für die heutige Bundesagentur für Arbeit gelegt. Die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung erhielt mit der Verabschiedung des Arbeitsförderungsgesetzes am 1. Juli 1969 einen
Bestandsgeschichte: neuen Namen: Bundesanstalt für Arbeit. Zusätzlich zur Berufsberatung, Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung wurde den Arbeitsämtern die Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung zugewiesen, es trat also die Vorsorge für einen quantitativen und qualitativen Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt in den Vordergrund. Dazu kommen die Gewährung von Arbeitslosenhilfe und Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz, die Erteilung der Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung an Dienstleister, die Erstattung von Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz von 1996. 2003 traten die Hartz-I und Hartz-II-Gesetze in Kraft. Ab 1. Januar 2004 ist der gültige Name Bundesagentur für Arbeit (Hartz III). 2005 schließlich erfolgte im Rahmen der Hartz IV-Regelungen die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zum Arbeitslosengeld II.
Die Zuständigkeit der heutigen Bundesagentur für Arbeit Nienburg-Verden mit Sitz in Verden erstreckt sich auf die Landkreise Grafschaft Hoya, Verden und Teile der Landkreise Rotenburg, Diepholz, Nienburg und Oldenburg. Die Hauptagentur Verden hat Geschäftsstellen in Diepholz, Hoya, Nienburg, Sulingen, Stolzenau und Syke.
II. Bestandsgeschichte
Der Bestand enthält Akten aus der Zeit von 1931 bis 2012 zur Dienststellenverwaltung, Statistik und Pressearbeit, zur Gewährung von Kurzarbeitergeld und zu anderen Bereichen der Arbeitsverwaltung. Es befinden sich darin auch Akten zum Freiwilligen und zum Reichsarbeitsdienst. Das Vorwort wurde größtenteils vom Bestand Rep. 260 Stade übernommen. Der Bestand enthält die Akzessionen 2011/072 und 2013/013 sowie die Nummern 1 bis 110, die größtenteils von einer Übernahme aus dem Jahr 1967 stammen und von der Angestellten Frau Fahrenkrug verzeichnet wurden.
Die auf der Abgabeliste der Akzession 4/67 aufgeführten sechs Akten aus dem Zeitraum 1945 bis 1957 über Dienstbesprechungen,
Bestandsgeschichte: sonstige Tagungen und Besprechungen, Verwaltungs- und sonstige Ausschüsse sowie Organisation und Bezirke der Arbeitsämter und ihrer Nebenstellen lassen sich nicht mehr nachweisen.
III. Literaturhinweise
Schmuhl, Hans-Walter: Arbeitsmarktpolitik und Arbeitsverwaltung in Deutschland 1871 - 2002 : zwischen Fürsorge, Hoheit und Markt [Hrsg.: Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesanstalt für Arbeit (IAB)], Nürnberg: Bundesanstalt für Arbeit, 2003 - XX, 776 S. - (Beiträge zur Arbeitsmarkt- und Berufsforschung ; 270)
Führer, Karl Christian: Arbeitslosigkeit und die Entstehung der Arbeitslosenversicherung in Deutschland 1902-1927,
Berlin: Colloquium Verl., 1990 - XX, 610 S. - (Einzelveröffentlichungen der Historischen Kommission zu Berlin ; 73) - (Beiträge zu Inflation und Wiederaufbau in Deutschland und Europa 1914-1924)
Herrmann, Volker: Vom Arbeitsmarkt zum Arbeitseinsatz : zur Geschichte der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung 1929 bis 1939, Frankfurt am Main [u.a.]: Lang, 1993 - 352 S. : Ill., graph. Darst. - (Europäische Hochschulschriften : Reihe 03, Geschichte und ihre Hilfswissenschaften ; 557)
Kratochwill-Gertich, Nancy: Die Arbeitsverwaltung in Stadt und Region Osnabrück seit der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts, Osnabrück: Selbstverl. des Vereins für Geschichte und Landeskunde von Osnabrück, 2002 - VII, 287 S. : graph. Darst., Kt. - (Osnabrücker Geschichtsquellen und Forschungen ; 44)
Stade, im Mai 2013
Antje
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.