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Verordnung: Die durch die Visitation der Apotheken entstehenden Kosten und deren Aufteilung sind jeweils unter Nennung der einzuziehenden Beträge dem zuständigen hessischen Provinzialkommissar mitzuteilen (Ausfertigung drei Mal vorhanden)
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Verordnung: Die durch die Visitation der Apotheken entstehenden Kosten und deren Aufteilung sind jeweils unter Nennung der einzuziehenden Beträge dem zuständigen hessischen Provinzialkommissar mitzuteilen (Ausfertigung drei Mal vorhanden)
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> P Gesundheitswesen >> P.5 Apotheken, Medikamente, Handel mit Giften
Darmstadt, 1837 März 28
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