Die Appellation richtet sich gegen einen Bescheid, mit dem der Klage des Appellaten aufAuszahlung der im Heiratsvertrag zwischen ihren Eltern, Reinhard von Holtrop und Anna von Wevorden, zugesagten 2000 Tlr. kölnisch Heiratsgeldes samt Verzinsung seit 1630 entsprochen wurde. Der Appellant wendet ein, belegt zu haben, daß die Schuld längst durch die Reinhard von Holtrop eingeräumte Nutzung des Hofes von Weidendorf (Kr. Bergheim) sowie von Benden und Holzungsrechten abgetragen sei. Zudem sei, obwohl der Appellat die Berechtigung seiner Forderung auf Rückgabe des Gutes Schlenacher, eines drovischen Gutes, prinzipiell anerkannt habe, diese Rekonventionsforderung auf ein gesondertes Verfahren verwiesen und ihm dadurch die Möglichkeit einer Gegenabrechnung genommen worden. Er erhebt Vorwürfe, das Urteil sei auf bloße Angaben der Gegenseite und ohne daß er gehört worden oder durch einen Prokurator vertreten gewesen wäre, ergangen. Der Appellat bestreitet die Berechtigung der RKG-Appellation. Der Ehevertrag sei bereits 1650 in contumatiam des Appellanten als bekannt angenommen worden. Damit sei die Berechtigung der privilegierten Forderung hinreichend bewiesen. Zudem habe der Appellant gegen weitere (nach dem Bescheid, gegen den er appelliert hatte, ergangene) Urteile nicht appelliert und damit seine Appellation aufgegeben. Er erklärt zudem, die Gegenforderung des Appellanten sei, da im Gegensatz zu seiner Forderung noch nicht liquide, zu Recht auf ein gesondertes Verfahren verwiesen worden. Es wurde darum gestritten, ob die Forderung als exceptio solutionis oder als Gegenforderung eingebracht worden sei. Er bestreitet die Anrechenbarkeit der Nutzung des Weidendorfer Hofes auf das Heiratsgeld, da letzteres laut Vereinbarung erst nach dem Tode des Vaters ausgezahlt werden sollte, der Hof aber bereits zu dessen Lebzeiten von ihm genutzt worden sei. Am 5. Juli 1661 verwarf das RKG die Einwände des Appellaten gegen seine Zuständigkeit und bestätigte das Urteil der Vorinstanz, wobei die Ausführung der Rekonventionsforderung „gehörigen orts“ dem Appellanten vorbehalten bleibe. Danach wurde um die (Form der) Ausführung dieses Urteils gestritten. Nach 1663 sind keine Handlungen protokolliert.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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