Kuno, Graf zu Virneburg und Neuenahr, Herr zu Saffenburg und Sombreff, bekennt für sich und seine Erben und Nachkommen, daß er als unwiderruflichen Erbkauf den Eheleuten Nikolaus von Bernkastel (Berencastell) und Franziska (Frantzging) von Monreal zwei Höfe verkauft hat, nämlich den Hof Reudelsterz (Roedenstertz) und den Hof uff dem haenn zwischen Kürrenberg und der Burg Monreal gelegen, früher Hueltzhoff genannt und nun Kesselhennenhoff, welcher von den Herren zu Eltz und Pyrmont an die Vorfahren des Ausstellers gekommen ist mit allen Zubehörungen, nämlich Haus, Hof, Scheuern, Ställen, Ackerland, usserland, Felder, Gärten, Baumgärten, Wiesen, Weiden, Gebüsch, Hecken und Schäfereien, auch allen anderen Herrlichkeiten und Freiheiten, dazu noch eine Jahresrente von fünf Maltern Korn und sechs Simmer Hafer aus dem Dinghof (dincklichen hoffe) zu Kürrenberg, so wie der Aussteller und seine Vorfahren, die Grafen von Virneburg, sie bisher gebraucht und innegehabt haben. Die Güter sind freies Eigen, von niemandem lehensrührig oder versetzt oder verpfändet, ausgenommen eine Kornrente von 8 1/2 Maltern Korn aus dem Hof Reudelsterz, die Erben der Hillen zu Monreal zu beanspruchen haben und die die Käufer in Zukunft liefern oder aber ablösen sollen. Die Kaufsumme von 350 oberländischen rheinischen Gulden in der Münze der vier Kurfürsten hat der Aussteller erhalten und zur Bezahlung rückständiger Pensionen an Wolf von Mudersbach verwendet für Schadensersatz der Bürgen und gemäß der Hauptverschreibung, die Wolf von Mudersbach von den Vorfahren des Ausstellers, den Grafen von Virneburg, hat. Der Aussteller trägt den Käufern die Güter mit Halm und mit Mund auf und verspricht sie schadlos zu halten, falls z.B. die Güter mit Lehensrechten belastet wären. Als Unterpfand setzt er alle seine Güter und Weinrenten in Klotten an der Mosel. Zu seinen Lebzeiten behält sich Graf Kuno die Schäferei in Reudelsterz vor, nach seinem Tod sollen die Käufer damit verfahren wie mit ihren anderen Gütern. Jedoch dürfen die Eheleute fünfzig Schafe mit denen des Grafen dort weiden lassen. Der Aussteller verzichtet für sich und seine Erben auf alle Rechtsmittel. Da die Güter unter dem Gerichtszwang des Gerichtes zu Mayen liegen, hat der Graf Schultheiß, Schöffen und Gericht zu Mayen gebeten, mit ihm zu siegeln, was diese getan haben, wofür sie ihre gewöhnliche urkund empfangen haben. Sr.: Ausst. und das Gericht in Mayen mit dem Gerichtssiegel. Ausf. Perg. eh. gez. - Sg. anh. - Rv.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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