Streit um die Frage, welche Ländereien des Bongartshofes (Bungartshof) oder Sackgutes des Appellanten zu den lehensrührigen Gütern gehörten, die ihm durch Urteil der Dycker Mannkammer 1547 abgesprochen worden waren. Er fordert 1000 Goldgulden Schadenersatz, weil der Appellat nach diesem Urteil das halbe Gut und nicht nur einen Kamp, den der Appellant allein für lehensrührig hält, in Besitz genommen hatte. Offenbar spielte dabei auch die Frage, ob die sog. Erb- oder Schöffengüter zu den Lehensgütern zählten, eine Rolle.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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