Adolf, Erzbischof zu Mainz, hat gegen den Grafen Johann zu Wertheim folgende Streitpunkte: Den 20 d., den Graf Johann dem Erzbischof entzogen hat, die Steuer der Königsleute, die in den Kammerforst gehören, das Dorf Ober-Altertheim, das Weidwerk auf dem Main bei Freudenberg, das denen von Miltenberg gewährt wirt, die Wälder von Bürgstadt (Burstatt), den Wildbann im Spessart, Abt und Kloster zu Bronnbach, den Abt zu Schöntal (Schondal), den Heintz Holfstetter, den Kellner zu Buchen, Krolsheim, Wilhelm Adel, Ahsmus von Rosenburg, Philips von Fechenbach des Ä. Wildfährte im Spessart, wogegen Graf Johann von Wertheim dem Erzbischof gegenüber klagt über: die Hilfsverschreibung, die der Erzbischof in einigen Artikeln nicht hält, Bischofsheimer Gült von 3 Jahren, einige gestellte Pferde, Türme, Städte und Schlösser etc. Die beiden haben nun vereinbart, daß sich sie auf einen Gemeinsamen einigen wollen. Zu diesem soll jeder Teil 2 seiner Freunde geben; der Gemeinsame soll 1 Monat nach Mahnung eines Teiles an einem passenden Ort mit den andern 4 zusammenkommen und dort sollen die 5 versuchen, die beiden Teile zu vereinen. In den Punkten, wo das nicht gelingt, sollen die 4 entscheiden und über jeden einzelnen Punkt eine Urkunde ausstellen; werden sie nicht einig, so soll der Gemeinsame durch seinen Beitritt zu einer Partei eine Mehrheit herstellen und über die so entschiedenen Punkte ebenfalls Urkunden ausstellen. Gemeinsamer soll sein Philipp, Graf zu Hanau d. Ä. oder Eberhart von Eppstein, Herr zu Königstein. Beide Parteien wollen sie innerhalb eines Monats mit versiegeltem Brief darum ersuchen. Verhindert das der Tod, eine Krankheit oder die Weigerung beider, das Amt anzunehmen, so sollen die erwählten Freunde innerhalb eines Monats sich auf einen Gemeinsamen einen. Der Gemeinsame und die Zusatzmänner sollen von jeder Partei ihrer Eidverpflichtungen enthoben werden. Wählt jede Partei einen anderen Gemeinsamen, so soll zwischen diesen das Los entscheiden. Den Erwählten soll jede Partei binnen 8 Tagen um seine Hilfe und Entscheidung schriftlich ersuchen. Ist ein Zusatzmann verhindert, was eidlich festgelegt sein muß, so muß er in 8 Tagen ersetzt werden. Die Schiedsleute können auch einen Monat, ohne einen fehlenden zu ersetzen, verhandeln. Einige der Forderungen, welche der Erzbischof für Heinrich Graf zu Württemberg und den Deutschmeister von Zuschube Peter Bernhart gegen den Grafen erhebt, sollen nach Vereinbarung mit diesen, wenn der Erzbischof wieder zur Regierung des Stiftes kommt, nicht mehr von ihm gegen den Grafen aufgegriffen werden. Ebenso soll der Graf jene Forderungen gegen den Erzbischof, die er mit Graf Heinrich von Württemberg beilegt, ruhen lassen. Beiderseitige Versicherung, den Vertrag auszuführen.