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Kirchengemeinde Nordschleswigsche Gemeinde (Bestand)
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Landeskirchliches Archiv der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland (Archivtektonik) >> 7 Sonstige
Bestandsbeschreibung: Geschichte der Nordschleswigschen Gemeinde
Am 16.Juni 1920 wurde gemäß den Bestimmungen des Versailler Vertrages der nördliche Landesteil der damaligen Provinz Schleswig-Holstein nach einer Volksabstimmung vom deutschen Reich abgetrennt und in den dänischen Staat eingegliedert. "Die Kirchengemeinden gingen von der Landeskirche über in die Dänische Volkskirche." Die Gemeinden sollten wählen dürfen, ob sie ihren Pastor behalten wollten. Angesichts dieser Situation gingen viele Pastoren in das Deutsche Reich und ließen ihre Gemeinden unversorgt zurück; sie wurden durch dänische Pastoren ersetzt.
Doch auch die dänische Kirche erfüllte ihre Sorgfaltspflicht nicht. Entgegen den Versprechungen an die nun eine Minderheit bildenden Deutschen, eine deutschsprachige kirchliche Versorgung aufrecht zu erhalten, sah eine Verordnung vom 3.August 1921 vor, dass die Kirchensprache dänisch sei und Ausnahmen nur auf Antrag nach Prüfung gewährt werden könnten.
Nur in 42 von den ehemals 112 Gemeinden kam es im Winter 1921 zur Abstimmung, bei der 35 Pastoren wiedergewählt wurden. Darunter waren auch die 4 Stadtpastoren von Apenrade, Hadersleben, Sonderburg und Tondern. Einige der wiedergewählten Landpastoren bedienten ihre Gemeinden auch auf Wunsch in Deutsch, doch nahezu alle dänischen Pastore waren hierzu nicht in der Lage oder willens. So kam es, dass sich viele Landbewohner von der dänischen Volkskirche kirchlich vernachlässigt fühlten.
Anfangs bemühte man sich noch durch eine Flut von Petitionen an das Kirchenministerium, in der Volkskirche heimisch zu werden. Trotz mancherlei Verhandlungen kam es jedoch nicht zu einer alle zufrieden stellenden Lösung, weshalb schon bald der Gedanke reifte, nach Möglichkeiten außerhalb der Volkskirche zu suchen. Hierzu bietet die dänische Kirchengesetzgebung die Möglichkeit der Gründung einer Freigemeinde. Mindestens 20 Haushaltsvorstände müssen hierbei aus der Volkskirche austreten, um eine Freigemeinde zu gründen. Die Gemeindekirche wird ihr gegen eine Benutzungsgebühr für Gottesdienste und Amtshandlungen überlassen, der zuständige Bischof kann nur die nötige Voraussetzung des Pastors, den die Freigemeinde selbst finanzieren muss, prüfen und sie so als Glaubensgemeinschaft anerkennen.
Die Gründung der Nordschleswigschen Gemeinde und der Anschluss an die Landeskirche
Nach einer längeren Vorbereitungsphase kam es am Palmsonntag, den 25.März 1923, in Tinglev zur Gründung der Nordschleswigschen Gemeinde. Ein erster Satzungsentwurf, aus dem von Anfang an eine enge Bindung an die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schleswig-Holsteins hervorging, wurde als vorläufige Satzung angenommen und der Kaufmann Jacob Nissen zum ersten Vorsitzenden gewählt. Die Freigemeinde hatte sich den Namen Nordschleswigsche Gemeinde der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins gegeben.
Die Nordschleswigsche Gemeinde gab sich eine den Kirchengemeinden der schleswig-holsteinischen Landeskirche analoge Struktur. Das heißt, sie verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig (§ 3, Satzung von 1925) und ihre Organe sind der Kirchenvorstand und die Kirchenvertretung (§ 7, Satzung von 1925). Auch die Kompetenzteilung zwischen Vorstand und Vertretung spiegelt das schleswig-holsteinische Vorbild wider. Räumlich gliederte sie sich allerdings gemäß den Kirchspielen der dänischen Volkskirche.
Erster Geistlicher der Nordschleswigschen Gemeinde wurde Fritz Gottfriedsen, den der Schleswiger Bischof Petersen am 29.April 1923 in der Kirche in Tinglev in sein Amt einführte. In Tinglev wurde eine Geschäftsstelle eingerichtet, die für die Verwaltung, Buchhaltung und Kirchensteuererhebung zuständig war. Geschäftsführer wurde Hans Boysen Jepsen, der dieses Amt bis zu seinem Tod 1965 innehatte.
Als Freigemeinde finanzierte sich die Nordschleswigsche Gemeinde aus den Beiträgen der Mitglieder, die auf Basis der dänischen Kirchensteuern berechnet wurden. Doch reichte diese Art der Finanzierung von Anfang an nicht aus, und nur die Aussicht auf Unterstützung durch die Landeskirche ließ die Nordschleswiger das Wagnis der Gründung überhaupt eingehen. So wurde von Anfang an konsequent der Anschluss an die schleswig-holsteinische Landeskirche angestrebt, ehe er am 27.Oktober 1924 durch das "Kirchengesetz, betreffend den Anschluss deutscher evangelischer Kirchengemeinden außerhalb Schleswig-Holsteins an die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schleswig-Holsteins", endlich ermöglicht wurde. Unter Berufung auf dieses Gesetz (§§ 1 u. 3, Satzung von 1925) gab sich die Nordschleswigsche Gemeinde am 21. Februar 1925 eine endgültige Satzung. Neben finanzieller Hilfe konnte sie nun auch mit personeller und geistlicher Unterstützung durch die Landeskirche rechnen. Dies war bei der durch eine Gesetzesänderung bedingten hohen Nutzungsgebühr und der Einschränkung der Nutzzeiten der Kirchen hilfreich.
Erst nach mühevollen Verhandlungen mit den zuständigen Stiftsobrigkeiten in Ripen und Hadersleben konnte zumindest in der Frage der Kirchennutzung eine gütliche Einigung erzielt werden. Statt müh-selig jede Nutzung einzeln beantragen zu müssen, regeln seitdem sogenannte Regulative die Kirchen-nutzung in den Gemeinden, in denen die Freigemeinde tätig werden will.
Die Nordschleswigsche Gemeinde bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs
Die Gründung der Nordschleswigschen Gemeinde war ein großer Erfolg. Schon nach kurzer Zeit beantragten andere deutsche Landgemeinden, von der Freigemeinde mitversorgt zu werden. Noch im Jahre 1923 wurde Harald Boyens als zweiter Pastor mit Sitz in Lügumkloster eingeführt. Nur hier kam es auch zu einem weiteren Gemeindezusammenschluss; die anderen Deutschen blieben vorerst in der dänischen Volkskirche.
Im März 1924 erschien erstmals ein eigenes Gemeindeblatt. Schon 1925 wurde ein dritter Pastor notwendig, der vom neuentstandenen "Verein zur Förderung der kirchlichen Versorgung der deutschen Minderheit in Nordschleswig" bezahlt wurde und im neu erworbenen Pastorat in Wilstrup wohnte. Am 10. November 1926 kam es zum ersten nordschleswigschen Gemeindetag, der von den Deutschen der Nordschleswigschen Gemeinde und der dänischen Volkskirche gemeinsam begangen wurde.
Die Gemeinde wuchs beständig weiter, bis sie 1933 über 2345 Mitglieder, von denen wiederum 1304 Steuern zahlen, verfügte. Parallel zu dieser Expansion zog sich die dänische Volkskirche immer mehr von den deutschen Landgemeinden zurück, indem sie die freiwerdenden Pastorenstellen nicht mehr mit deutschsprachigen Pastoren besetzte. So entstand langsam die noch heute gültige Arbeitsteilung zwischen Volkskirche und Freigemeinde. In den Städten bediente die Volkskirche die Deutschen auf Deutsch, auf dem Lande kümmerte sich die Nordschleswigsche Gemeinde um die kirchliche Versor-gung der deutschen Minderheit.
Dies verlief jedoch nicht immer harmonisch, da besonders durch die 1931 erfolgte Freigemeindegründung in Hadersleben eine Konkurrenzsituation geschaffen wurde, die das Verhältnis lange Zeit belastete und erst 1952 gelöst werden konnte. Man beschloss nämlich, dass sich die Gemeinde beim nächsten Pastorenwechsel 1955 aus Hadersleben zurückziehen werde.
Als im Deutschen Reich die Nationalsozialisten an die Macht kamen und sich in Schleswig-Holstein die Deutschen Christen kirchlich durchsetzten und eine Neuorganisation der Landeskirche gemäß dem Führerprinzip etablierten, änderte sich für die Nordschleswigsche Gemeinde zunächst recht wenig. Fritz Gottfriedsen, der 1934 zum Propst in Südtondern berufen wurde, wurde 1936 vom Landeskirchenamt damit beauftragt, auch in Nordschleswig zu visitieren, ehe er 1941 offiziell zum Propst für Nord-schleswig ernannt wurde.
1935 schied der bisherige Vorsitzende Jacob Nissen krankheitsbedingt aus seinem Amte aus, das der Geschäftsführer H.B. Jepsen bis 1938 kommissarisch übernahm, ehe dann Dr. Waldemar Reuter als neuer Vorsitzender gewählt wurde. 1939 erfolgte der Aufruf für ein Notopfer für die Gemeinde an die gesamte deutsche Volksgruppe, da durch den Kriegsausbruch die finanzielle Lage sehr ungewiss wurde. Von der Besetzung Dänemarks 1940 profitierte dann die Nordschleswigsche Gemeinde anfangs noch, ehe sie durch den Krieg immer weiteren Restriktionen ausgesetzt wurde.
Die Gemeinde wuchs in dieser Zeit stetig weiter, 1945 zählte sie 5944 Mitglieder. 1941 wurde eine achte Pfarrstelle bewilligt, kriegsbedingt jedoch nicht mehr besetzt. Die Nordschleswigsche Gemeinde, die sich offiziell mit der Politik der Landeskirche identifizieren musste, um am Leben bleiben zu können, erreichte in dieser Zeit ihre weiteste Verbreitung. In dieser kirchenfeindlichen Zeit versuchte sie sich so weit möglich auf die rein kirchliche Arbeit zu beschränken. Dies konnte jedoch nicht immer gelingen, wie sich beispielhaft in der Gründung des "Kirchenamtes der deutschen Volksgruppe in Nordschleswig" im September 1943 zeigte. Auch wenn diese Amt aufgrund des Boykotts durch die Stadtpastoren der Volkskirche praktisch wenig erreichte, so vergiftete es doch nachhaltig die Atmosphäre zwischen Deutschen und Dänen.
Als Reaktion auf das Engagement einiger Persönlichkeiten der Nordschleswigschen Gemeinde während des Nationalsozialismus wurden nach der Kapitulation Deutschlands und der Befreiung Dänemarks bis zum Januar 1946 alle ihre Geistlichen und der Geschäftsführer verhaftet und interniert sowie alle Akten und das Vermögen beschlagnahmt. Eine geistliche Versorgung bestand kaum noch, die Nordschleswigsche Gemeinde - wiewohl weder verboten noch aufgelöst - praktisch handlungsunfähig.
Der Neuaufbau der Nordschleswigschen Gemeinde bis zur Gründung der Nordelbischen Kirche
Nach dem Krieg blieben allein die vier deutschen Pastoren der dänischen Volkskirche in den Städten erhalten, doch die Pastoren der Nordschleswigschen Gemeinde wurden, sobald sie entlassen waren, nach Deutschland ausgewiesen. Soweit sie es vermochten, halfen die Stadtpastoren in dieser Zeit in den Landgemeinden mit Gottesdiensten und Amtshandlungen aus. Die noch verbliebenen Sonderämter außerhalb der vier Städte wurden zudem aufgelöst, so dass die dänische Volkskirche sich nun nahezu vollständig von den deutschsprachigen Landgemeinden zurückgezogen hatte.
Trotz der brachliegenden kirchlichen Versorgung arbeitete die Nordschleswigsche Gemeinde weiter; der Vorstand unter Vorsitz von Dr. Waldemar Reuter tagte weiter, ein kirchliches Notopfer wurde gesammelt. Eine Rückzahlungsforderung des dänischen Staates über 395.000 Kronen wurde schließlich dadurch beglichen, dass der dänische Staat einen Großteil der konfiszierten Gebäude behielt.
Im Herbst 1947 nahm der Bischof für Schleswig, Reinhard Wester, wieder Kontakt mit der Freigemeinde auf, um sie bei ihrem Neuaufbau zu unterstützen. Am 15. Juli 1948 trat dann Hans Egon Petersen als erster Pastor der Nachkriegszeit seinen Dienst bei der Nordschleswigschen Gemeinde an. Sein Dienst wurde von den dänischen Bischöfen und dem Kirchenministerium akzeptiert, doch durfte er vorerst nicht in kirchlichen Räumen tätig werden. Im Mai 1950 trat Friedrich Jessen als zweiter Pastor sein Amt an; 1956 war die Zahl der Pastoren der Nordschleswigschen Gemeinde wieder bis auf 6 gewachsen. 1963 wurde eine siebte Pfarrstelle eingerichtet.
Eingedenk der Erfahrungen in der Zeit des Nationalsozialismus wollte man einen wirklichen Neubeginn; keiner der alten Pastoren kehrte in sein Amt zurück, und diesmal sollte die Nordschleswigsche Ge-meinde im dänischen Staate fest verwurzelt werden. Den nächsten Schritt auf dem Weg zu einer Wiederherstellung des guten kirchlichen Verhältnisses von Deutschen und Dänen stellte das deutsch-dänische Kirchentreffen in Snoghøj dar, bei dem grundsätzliche Probleme der gegenseitigen Minder-heitenbetreuung besprochen wurden. Im Januar 1952 kam es zu einer Folgekonferenz in Hadersleben, bei der beiderlei Zuständigkeiten geklärt worden sind. Hier wurde dann auch der Grundstein für den Rückzug der Nordschleswigschen Gemeinde aus Hadersleben gelegt, der dann 1955 anlässlich des Pastorenwechsels vollzogen wurde. Ebenfalls von Bedeutung war der Pastorenkonvent vom 5. Mai 1956, an dem alle für die deutsche Minderheit zuständigen Geistlichen in Nordschleswig teilnahmen. Hier wurde erstmals die Zuständigkeitsteilung zwischen Landgemeinden und Städten verbindlich geregelt. Außerdem einigte man sich, Amtshandlungen im Amtsbezirk eines Amtsbruders nicht ohne vorherige Absprache zu übernehmen und sie gegenseitig vorbehaltlos anzuerkennen.
Nachdem sich die schleswig-holsteinische Landeskirche mit der Rechtsordnung von 1958 einen neuen Gesetzesrahmen gegeben hatte, machte sich auch die Nordschleswigsche Gemeinde ans Werk einer Satzungsänderung. Am 27. Juni 1961 wurde diese neue Satzung erlassen und am 18. Dezember durch das Landeskirchenamt genehmigt.
In der Satzung ist die Nordschleswigsche Gemeinde tiefer in ihre besondere dänische Situation verankert (§§1 u. 3, Satzung von 1961) und der schleswig-holsteinischen Landeskirche gegenüber eigenständiger. Dies äußert sich vor allem darin, dass die Gemeinde nun eine andere Struktur hat als die natürlichen Gemeinden der Landeskirche. Die alten Organe Kirchenvorstand und Kirchenvertretung wurden beibehalten. Die Kirchenvertretung ist weiter letzte Instanz in allen Fragen der Gemeinde geblieben, nun aber auch für das gesamte kirchliche Leben der Gemeinde zuständig (§ 21, Satzung von 1961). Sie wählt den Vorsitzenden, den Geschäftsführer, die Kirchenältesten sowie die beiden Vertreter für die Landessynode der schleswig-holsteinischen Landeskirche (§ 22, Satzung von 1961). Neu waren die Bestimmungen über die Pastoren der Nordschleswigschen Gemeinde (§§ 34-36, Satzung von 1961), die einen Konvent bilden sollten, an dessen Spitze ein gewählter Senior stehen sollte. Zu diesem Konvent gehörten auch die vier deutschen Pastoren der dänischen Volkskirche.
Die eigenständigere Rechtsstellung der Nordschleswigschen Gemeinde spiegelt sich auch darin wider, dass im März 1962 mit der Landeskirche ein Anschlussvertrag geschlossen wurde. 1963 kam es zu einer Neueinteilung der Pfarrbezirke, so dass nun jeder Pastor für ca. 2000 deutschsprachige Seelen zuständig war.
Doch die Zeiten des ungebremsten Wachstums waren bald vorbei, so dass Friedrich Jessen in seinem Buch "Kirche im Grenzland", das anlässlich des 50-jährigen Bestehens der Nordschleswigschen Ge-meinde 1973 erschien, feststellen musste, "wir halten in vielen Gemeinden mehr Beerdigungen als Taufen." Am 1. März 1973 hatte die Nordschleswigschen Gemeinde nur noch 3660 Mitglieder und war in 35 Gemeinden tätig.
Mit dem Aussterben der Gründergeneration und der zunehmenden Entspannung der Minderheitensituation im alten Herzogtum Schleswig hat auch die Nordschleswigschen Gemeinde endlich ihren richtigen Platz in der Kirchenlandschaft Nordschleswigs gefunden. Die alten Gegensätze wurden überwunden; Gemeinsamkeit und gegenseitige Achtung prägte nun das zu einem Miteinander gewordene Ne-beneinander.
Die Nordschleswigsche Gemeinde in der Nordelbischen Kirche und der Nordkirche
Den deutlichsten Hinweis auf die Normalisierung der Beziehungen bietet die Gründung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche 1976. Zwar blieben das Kirchengesetz von 1924 und der Anschlussvertrag von 1961 weiterhin gültig, aber die Nordschleswigsche Gemeinde ist als Bestandteil der Nordelbischen Kirche nun in der Verfassung erwähnt (Art. 64 Abs. 2, Verfassung der NEK). Sie darf auch weiterhin zwei Vertreter mit beratender Stimme in die Synode entsenden (Art. 71 Abs. 9, Verfas-sung der NEK).
1978 wurde die Satzung der Nordschleswigschen Gemeinde noch einmal der veränderten Situation angepasst. Die auffälligste Neuerung ist die Namensänderung; sie heißt seitdem Nordschleswigsche Gemeinde der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche. Außerdem wurde das Wahlalter herabgesetzt, und ein Wohnsitz innerhalb Dänemarks genügte nun, um Mitglied werden zu können. Auch zum Pastorenkonvent wurden nun detailliertere Angaben gemacht, unter anderem sollte auch eine Konventsordnung beschlossen werden.
Erst 1988 wurde die Satzung wieder geändert, doch gab es diesmal keine tiefgreifenden Änderungen. Nur für den Pastorenkonvent sind neue Regelungen getroffen worden (§ 37, Satzung von 1988), und der Vorstand ist nun zur Besetzung vakanter Pfarrstellen berechtigt.
Seit ihrer Gründung 1923 hat die Nordschleswigsche Gemeinde zielsicher an ihrer Aufgabe, die kirchliche Versorgung der deutschen Minderheit auf dem Lande zu gewährleisten, gearbeitet und so ihren eigenen Beitrag zur beispielhaften Lösung der Minderheitenfragen im alten Herzogtum Schleswig geleistet.
Mit der Gründung der Nordkirche im Jahr 2012 ist die Nordschleswigsche Gemeinde nun nicht mehr nur mit den Kirchengemeinden in Schleswig-Holstein und Hamburg verbunden, sondern auch mit denjenigen der ehemaligen Landeskirchen von Mecklenburg und Vorpommern.
Vorsitzende Senioren und Geschäftsführer
Die Vorsitzenden
Jacob Nissen 1923-1935
Hans Boysen Jepsen1935-1938
Dr. Waldemar Reuter1938-1950
Jürgen Schmidt1950-1952
Christian Petersen1952-1961
Peter Jörgensen1961-1967
Peter Jepsen 1967
Pastor Friedrich Jessen (Stellvertretender Vorsitzender)1967-1968
Peter Callesen1968-1980
Hellmut Wolffhechel1980-1995
Jürgen Klahn 1995-2007
Karl-Jürgen Höft2007-2012
Mary SchneiderSeit 2013
Die Senioren
Friedrich Jessen1961-1969
Andreas Schau1970-1975
Klaus Thomsen1975-1987
Günther Irgens1987-1993
Günter Barten1993-2007
Kristin Kristoffersen2007-2013
Matthias AlpenSeit 2013
Die Geschäftsführer
Hans Boysen Jepsen 1923-1965
Hans Paulsen1965-1985
Friedrich Beuschau1985-2008
Eva Viedt 2008-2009
Gerd LorenzenSeit 2010
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.