G. Christiane Louise, geborene Rheingräfin, Witwe, vereinbart nach dem Ableben des Hr. Carl Albrecht, regierenden G. zu Orttenburg, mit den Agnaten Ludwig Emanuel, Christian Friederich, Georg Gustav und Rudolph G. zu Orttenburg hinsichtlich des 7. Artikels des Ehevertrags vom 4. Oktober 1779 und des 2. Artikels des Zusatzvertrags vom 15. Juni 1780 eine für das gräfl. Orttenburgische Haus günstige Abänderung, nämlich: 1) Die Herrn Agnaten lassen ihrer Schwägerin die 20.000 fl, die sie laut Vertrag vom 15. Juni 1780 Artikel 2 dem gräflichen Haus zubringen soll, aber noch nicht gezahlt hat, zum Besten ihrer Kinder nach und werden nie an sie und ihre Erben diesbezügliche Forderungen stellen. 2) Die Witwe wird während der Lebzeit ihres einzigen noch minderjährigen Sohns Joseph Carl Leopold, der nach dem geltenden Erstgeburtenrecht die Regierung übernehmen und für den sie zur Ehre des Hauses manche Ausgaben haben wird, die sie dennoch vermeiden könnte, zur Bestreitung ihrer Hofhaltung von der Rentkammer jährlich nur noch 2000 fl für Wittum, Morgengabe-Pension und Kleidergeld erhalten und außer dem freien Quartier im Orttenburgischen Schloss nichts mehr an Getreide, Holz, Bier usw. unentgeltlich beziehen. 3) Stirbt der Erbfolger Joseph Carl Leopold, so wird die Witwe sich in Anbetracht des Nachlasses der 20.000 fl mit jährlich 1200 fl begnügen und sonst nichts für Wittum, Morgengabe-Pension und Kleidergeld begehren. 4) Solange der minderjährige Erbfolger Joseph Carl Leopold nicht das 16. Lebensjahr erreicht hat, erhält die Witwe für ihn jährlich 1000 fl und, wenn er auswärts erzogen wird, 1200 fl, davon sind alle Ausgaben für ihn zu bestreiten. Da nach dem 16. Lebensjahr sein Unterhalt immer größere Unkosten verursacht, kommen zu den 1000 fl im ersten Jahr 200 fl und in jedem weiteren Jahr wird der Unterhalt des Erbfolgers mit je 200 fl vergrößert. 5) Die Witwe übernimmt die Erziehung ihrer Töchter und erhält dafür bis zur Verheiratung derselben für jede als Apanage jährlich 450 fl. 6) Da die Witwe, solange sie in Orttenburg bleibt, die apanagierten Herrschaften und zum Teil auch ihre Dienerschaft in Kost, Getränken, Wäsche und Licht unterhalten will, erhält sie für einen apanagierten Herrn jährlich 180 fl und für eine Gräfin mit einer Kammerjungfer und einem Garderobemädchen jährlich 300 fl. 7) Solange der Erbfolger Joseph Carl Leopold am Leben ist und die Witwe in Orttenburg bleibt, erhält sie die in Artikel 2, 4, 5 und 6 dieses Vertrags festgelegten Beträge nicht jährlich, sondern jeweils in Monatsraten nach Ablauf eines Monats in bar, wobei die Beträge für Getreide, Holz, Futter und andere Naturalien sowie die 4 Prozent für die bisher noch nicht eingezahlten Dotalgelder monatlich oder halbjährig abgezogen werden. 8) Damit wegen der Berechnung der Naturalien kein Streit entsteht, wird von den Geldern, die die Witwe nach Artikel 2, 4, 5 und 6 erhalten soll, für Futter der 6 Pferde jährlich 300 fl, für das Brennholz jährlich 360 fl, für Milch, Buttter und Schmalz jährlich 180 fl, für den Ertrag der Jagd, wobei die Witwe das Schussgeld an die Jäger selbst bezahlt, und Fischerei, des Gartens und des Küchendiensts jährlich 180 fl und für 12 Sack Korn jährlich 60 fl abgezogen. Wird mehr an Getreide, Bier usw. bezogen, so ist dafür der jeweils übliche Preis an von der Rentkammer einzuziehen. 9) Sämtliche im Schloss befindliche Möbel werden der Witwe zum Gebrauch überlassen und in Zukunft auf Kosten der Rentkammer angeschafft, die alle von der Witwe zurückzugeben sind. 10) Diese Vereinbarung gilt vom 1. Mai 1787 an.;. S 1-5: Vertragspartner.; US: Christiane Louise verwittibte Gräfin zu Orttenburg geborne Rheingräfin; Ludwig Emanuel Graf zu Orttenburg; Georg Gustav Graf zu Orttenburg; Johann Rudolph Graf zu Orttenburg (Es fehlen S und US von G. Christian Friedrich!).

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Bayerisches Hauptstaatsarchiv