Eberhard von und zu Neipperg reversiert die von Herzog Ludwig von Württemberg auf Widerruf erhaltene Erlaubnis, im Heuchelberg (Heychelberg) zu jagen. Der Jagdbezirk wird wie folgt umschrieben: Vom Kreuzweg bei dem Steinernen Bildstock auf dem Pfaffenhofener Weg, der nach Kleingartach führt, den Pfaffenhofener Weg entlang, der die Grenze zur Jagd Georgs von Sternenfels ist, bis an die Bach bei Kleingartach, von dort die Bach entlang (die auch die Grenze zur Jagd Georgs von Sternenfels sind) bis nach Niederhofen, von da die Bäch hinab bis nach Stetten, an den Bächen und den Stettener (Stetthaimer) [Mark]steinen entlang bis an den Rattenbronnen und an die Brackenheimer Allmende, an den Marksteinen entlang bis an den Fuhrweg, der von Heuchelberg nach Neipperg führt, diesen Fuhrweg über den Heuchelberg bis auf den schon genannten Kreuzweg, der von Pfaffenhofen nach Kleingartach führt; sowie in einem Law [kleinen Gehölz], das bei den 9 Bäumen heißt und am Stettener Weg beginnt, der nach Gemmingen führt, die Straße bis zu den 9 Bäumen hinaus, wo Georg von Sternenfels Jagd endet, von dort den Weg hinunter, der von Eppingen nach Heilbronn führt, an den die Gemminger grenzen, bis an die Stettener Feldmarksteine, an die die Neipperger zu Schwaigern grenzen, an den Feldsteinen entlang bis an die Bach, die dem Rattenbronnen zufließen. Der A. darf von Johannestag [Juni 24] bis Egidius [Sept. 1] Hirsche, von Egidius bis Martini [Nov. 11] alles Wild, von Galli [Okt. 16] bis Thomas [Dez. 21] Schweine (wobei der A. persönlich dabei sein soll), Hasen, Füchse und Rehe aber das ganz Jahr über jagen. Die Erlaubnis wird unter der Bedingung erteilt, daß der A. allzeit 2 gerüstete Pferde bereit hält und auf Anforderung zuschickt, auch persönlich auf Berufung beim Herzog zur Aufwartung erscheint, den Forst hütet, die Rechte wahrt, die Grenzmarken erhält, nicht außerhalb des Bezirks jagt oder solches gestattet, den Forstmeister unterstützt und das Recht des Herzogs, diese Erlaubnis jederzeit zu widerrufen, anerkennt .