Die herrschaftliche Bestimmung, nach welcher der Dienerschaft und den Geistlichen, mit Ausnahme derjenigen der Letzteren, welche eigene Fronbauern haben, für die Zukunft nicht mehr Besoldungsholz in der Fron beigefahren werden soll, als sie wirklich in ihrem Hauswesen verbrauchen, dass das nicht zum eigenen Gebrauch der Diener erforderliche Besoldungsholz von denselben zurückgelassen und ihnen aus der Domanialkasse und zwar die Klafter Buchenholz 8 Gulden 36 Kreuzer, Fichtenholz 5 Gulden 36 Kreuzer Schrotholz 6 Gulden 24 Kreuzer in Geld bezahlt werden soll, mit dem Vorbehalt einer weiteren Anordnung wegen der seitherigen Holzausteilungsweise, des Auswählens und der besonderen Verlosung des Dienerholzes zum Zweck einer gleichförmigen Austeilung unter der Herrschaft und der Dienerschaft, im Fall einer sich zeigenden Unzufriedenheit der Diener mit der Holzpreisbestimmung, die Ausdehnung der Besoldungsholzvergütung nach dem Durchschnittspreis im Revier Tierberg für die weltliche und geistliche Dienerschaft im Rentamtsbezirk Döttingen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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