Zwischen der Gräfin Katharina zu Hohenzollern, geb. Freiin zu Welsberg und Primör, Witwe, am kaiserlichen Kammergericht bestätigte Vormünderin der von dem verstorbenen Grafen Christoph zu Hohenzollern hinterlassenen Kinder, einerseits und den 7 Dorfschaften Gruol, Heiligenzimmern, Weildorf, Bittelbronn, Hart, Höfendorf und Bietenhausen andererseits bestanden viele Jahre lang Streitigkeiten, in deren Verlauf die beiden Parteien Kammergerichtsprozesse angestrengt hatten. Joachim von und zu Hausen und Stetten am Kalten Markt, Hans Kaspar von Neunegg zu Glatt, kaiserlicher und österreichischer Rat und Obervogt zu Horb, Jakob Hornstein, Landschreiber der Herrschaft Hohenberg, Joachim Faber Dr. der Rechte, württembergischer Hofgerichtsassessor zu Tübingen, Benz Haug, Marschall der Herrschaft Hohenberg, Jochem Fünckh, Assessor des kaiserlichen Hofgerichts zu Rottweil, Hans Jakob Schott, württembergischer Untervogt zu Sulz, Michel Frey, Schultheiß zu Binsdorf, als erbetene Schiedsrichter hören die Parteien, sehen die Dokumente, Urbar- und Lagerbücher durch und legen die Streitigkeiten bei: 1. Die 7 Dorfschaften müssen für die strittige Fron jährlich 700 Gulden, die Hälfte an Gallus, die andere Hälfte an Mitfasten, in Geld erstatten. Es bleibt jedoch bei dem Fronen zur Mühle in Haigerloch samt der Madenwiese im Gruoler Zwing und Bann. - Die 7 Dorfschaften müssen zur gräflichen Behausung in Haigerloch jährlich 420 Klafter Holz in Fron hauen bzw. transportieren, sonst aber keine andere Fron leisten 2. Entrichtung des Umgeldes 3. Entrichtung der Vogtgarben 4. Entrichtung der Leibhennen von den leibeigenen Untertanen nur beim Verlassen der Herrschaft 5. Jährliche Entrichtung der Grashühner oder dafür Geld 6. Gebrauch der einheimischen Handwerker durch die Untertanen 7. Transport der Früchte in die Mühle zu Gruol 8. Entrichtung des Hauptfalls von hingerichteten "Hexenpersonen" 9. Bestrafung von Ehebruch 10. Entrichtung des Abzugs 11. Beschwerung derer von Weildorf durch die Schäferei Trillfingen. Weidebenutzung zu Weildorf 12. Betr. Frevel und Bußen bleibt es bei der Landesordnung 13. Verpflichtung der 7 Dorfschaften zum Fruchtverkauf in der Stadt Haigerloch. Freier Viehverkauf. Salzkauf nach der Landesordnung 14. Abbitte und Begnadigung der Untertanen für Ungehorsam, Störrigkeit und Widerspenstigkeit 15. Etlichen Untertanen wegen der Fron abgepfändete Rosse, Weine und anderes betr. Es werden zwei Vertragsbriefe (für jede Partei einen) ausgefertigt