Schultheiß und Gericht zu Oberkirch entscheiden auf Klage des Junkers Wilhelm von Schauenburg gegen Bartholome Habermann zu Lenderswald, wegen des von Habermann beanspruchten, von Wilhelm von Schauenburg ihm bestrittenen Eckerrichtsrechts für selbst gezogene Schweine in des Junkers eigenen Wälder bei Lenderswald dahin, dass Habermann das Eckerrichtsrecht für von ihm selbst gezogene Schweine in den genannten Wäldern zustehe.