Zuständigkeitsfragen. Die Kläger waren wegen eines Vorfalls, bei dem Nobis am 6. Okt. 1721 nach der Prozession an der Eiche ein Auge ausgeschlagen worden war, vor den - ihren Angaben nach nicht vereidigten - Schultheiß und nunmehrigen Amtmann von Kornelimünster J. C. Cramer geladen und von ihm zu einer Brüchte von 10 Goldgulden, Erstattung des Arztlohnes und zur Schadenersatzleistung verurteilt worden. Die Kläger bestreiten seine Zuständigkeit gegenüber der des nach dem Vertrag zwischen dem Herzog von Jülich und dem Abt zuständigen Landgerichtes, machen Verfahrensmängel geltend und werfen ihm vor, sein Urteil trotz der hilfsweise eingelegten Appellation zur Ausführung gebracht zu haben.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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