Querulationis Auseinandersetzung um die Räumung des Patronatsgestühls zu Ziethen
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(1) 0441
Rep. 29, Nr. 558
LAG, Rep. 29 Wismarer Tribunal
Wismarer Tribunal >> 01. Prozeßakten >> 01.08. 1. Kläger H
(1783) 24.06.1783-11.01.1788 (1788)
Kläger: (2) Hauptmann H.C. von Hertel zu Consages (Bekl. in 1. Instanz)
Beklagter: Martin Friedrich Kruse, Eigentümer zu Ziethen (Kl. in 1. Instanz)
Anwälte, Prokuratoren: Kl.: Dionysus Christian Droysen (A), Johann Franz von Palthen (P) Bekl.:
Fallbeschreibung: Nach Bitte des Kl.s vom 24.06. um Fristverlängerung zum Einbringen seiner Beschwerden gegen ein Urteil des Konsistoriums und erteilter Genehmigung des Tribunals vom 25.06. legt der Kl. am 02.09. seinen Schriftsatz vor, in dem er erklärt, einen gemieteten Kirchstuhl in Ziethen durch seinen ersten Schwiegervater von Greiggenschild geerbt zu haben. Als sein Schwiegervater aus zweiter Ehe von Owstin zu Klein Bünzow sich entschloß, Ziethen an den Bekl. zu verkaufen, dachte dieser, das Patronatsgestühl gehöre nun ihm und verklagte den Kl. vor dem Konsistorium auf Räumung. Das Konsistoirum fordert den Kl. tatsächlich bei Strafandrohung von 10 Rtlr zur Räumung binnen 10 Tagen auf, obwohl dieser nachweist, daß der fragliche Kirchenstuhl immer vermietet gewesen sei und nicht vom Patron der Kirche genutzt wurde. Der Kl. bittet um Aufhebung des Urteils und Bestätigung seiner Rechte auf das Gestühl. Am 20.10. legt der Kl. die Akten der Vorinstanz vor und bittet um ihre Eröffnung, die das Tribunal am 24.10. auf den 27.10. ansetzt. Am 19.01., 26.04., 05.07. und 18.10.1784, am 24.01., 11.04., 04.07. und 17.10.1785 sowie am 23.01. und 01.05.1786 bittet der Kl. um Prozeßbeschleunigung, am 10.07.1786 bestätigt das Tribunal das Urteil des Konsistoriums und verurteilt den KL. und seinen Anwalt zu je 10 Rtlr Strafe und Bezahlung der Prozeßkosten ob abusum remedii". Am 21.08.1786 bittet der Kl. um Fristverlängerung zum Einreichen eines Rechtsmittels, die er am 23.08. erhält. Am 02.10. trägt der Kl. seine Beschwerden gegen das Urteil vor und bittet um Straferlaß. Das Tribunal bestätigt sein Urteil am 11.01.1788 und weist die Bitte zurück. Am 16.01.1788 sendet es die Akten der Vorinstanz an das Konsistorium zurück
Instanzenzug: 1. Greifswalder Konsistorium 1783 2. Tribunal 1783-1786 3. Tribunal 1786-
Prozessbeilagen: (7) Urteil des Greifswalder Konsistoriums vom 14.05.1783; vom Greifswalder Notar Carl Philipp Wehrtmann aufgenommene Appellation vom 19.05.1783; Prozeßvollmacht des Kl.s für Palthen vom 02.01.1784; Quittung des Wismarer Postkontors vom 19.01.1788
Beklagter: Martin Friedrich Kruse, Eigentümer zu Ziethen (Kl. in 1. Instanz)
Anwälte, Prokuratoren: Kl.: Dionysus Christian Droysen (A), Johann Franz von Palthen (P) Bekl.:
Fallbeschreibung: Nach Bitte des Kl.s vom 24.06. um Fristverlängerung zum Einbringen seiner Beschwerden gegen ein Urteil des Konsistoriums und erteilter Genehmigung des Tribunals vom 25.06. legt der Kl. am 02.09. seinen Schriftsatz vor, in dem er erklärt, einen gemieteten Kirchstuhl in Ziethen durch seinen ersten Schwiegervater von Greiggenschild geerbt zu haben. Als sein Schwiegervater aus zweiter Ehe von Owstin zu Klein Bünzow sich entschloß, Ziethen an den Bekl. zu verkaufen, dachte dieser, das Patronatsgestühl gehöre nun ihm und verklagte den Kl. vor dem Konsistorium auf Räumung. Das Konsistoirum fordert den Kl. tatsächlich bei Strafandrohung von 10 Rtlr zur Räumung binnen 10 Tagen auf, obwohl dieser nachweist, daß der fragliche Kirchenstuhl immer vermietet gewesen sei und nicht vom Patron der Kirche genutzt wurde. Der Kl. bittet um Aufhebung des Urteils und Bestätigung seiner Rechte auf das Gestühl. Am 20.10. legt der Kl. die Akten der Vorinstanz vor und bittet um ihre Eröffnung, die das Tribunal am 24.10. auf den 27.10. ansetzt. Am 19.01., 26.04., 05.07. und 18.10.1784, am 24.01., 11.04., 04.07. und 17.10.1785 sowie am 23.01. und 01.05.1786 bittet der Kl. um Prozeßbeschleunigung, am 10.07.1786 bestätigt das Tribunal das Urteil des Konsistoriums und verurteilt den KL. und seinen Anwalt zu je 10 Rtlr Strafe und Bezahlung der Prozeßkosten ob abusum remedii". Am 21.08.1786 bittet der Kl. um Fristverlängerung zum Einreichen eines Rechtsmittels, die er am 23.08. erhält. Am 02.10. trägt der Kl. seine Beschwerden gegen das Urteil vor und bittet um Straferlaß. Das Tribunal bestätigt sein Urteil am 11.01.1788 und weist die Bitte zurück. Am 16.01.1788 sendet es die Akten der Vorinstanz an das Konsistorium zurück
Instanzenzug: 1. Greifswalder Konsistorium 1783 2. Tribunal 1783-1786 3. Tribunal 1786-
Prozessbeilagen: (7) Urteil des Greifswalder Konsistoriums vom 14.05.1783; vom Greifswalder Notar Carl Philipp Wehrtmann aufgenommene Appellation vom 19.05.1783; Prozeßvollmacht des Kl.s für Palthen vom 02.01.1784; Quittung des Wismarer Postkontors vom 19.01.1788
Akten
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
29.10.2025, 11:28 MEZ