Heinrich verleiht dem von seiner Gemahlin Kunigunde auf ihrem Erbgut gegründeten Nonnenkloster Kaufungen das freie Wahlrecht und verfügt weitere Bestimmungen
Vollständigen Titel anzeigen
Urk. 35, 99
Urk. 35, A II Stift Kaufungen, 1015 April 22
Urk. 35 Stift Kaufungen - [ehemals: A II]
Stift Kaufungen - [ehemals: A II] >> 1000-1299
1015 April 22
Ps.-Or. des 12. Jh., Pergament, Siegel ab und verloren
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Data x. kal. mai. indictione xiii anno dominice incarnationis millesimo vx anno domini Heinrici imperatoris augusti regnantis xvii imperii v, ad Cofhungam actum, feliciter amen.
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Heinrich verleiht dem von seiner Gemahlin Kunigunde auf ihrem Erbgut gegründeten Nonnenkloster Kaufungen das freie Wahlrecht und bestimmt, daß eine nicht frei gewählte Äbtissin mit Hilfe des Erzbischofs von Mainz als dem zuständigen Diözesanbischof abgesetzt werden kann; ferner trifft der Kaiser Bestimmungen zum Schutze des an die Ministerialen ausgegebenen Klostergutes und zur Verwaltung des klösterlichen Grundbesitzes, er verbietet die Einsetzung eines Untervogtes, setzt jährlich drei Gerichtstage fest und spricht dem Vogt die Strafe zu Haut und Haar sowie die Buße von fünf Schilling zu.
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Regest aus RI II, 4 Nr. 1863; MGH DD H II 521
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Heinrich verleiht dem von seiner Gemahlin Kunigunde auf ihrem Erbgut gegründeten Nonnenkloster Kaufungen das freie Wahlrecht und bestimmt, daß eine nicht frei gewählte Äbtissin mit Hilfe des Erzbischofs von Mainz als dem zuständigen Diözesanbischof abgesetzt werden kann; ferner trifft der Kaiser Bestimmungen zum Schutze des an die Ministerialen ausgegebenen Klostergutes und zur Verwaltung des klösterlichen Grundbesitzes, er verbietet die Einsetzung eines Untervogtes, setzt jährlich drei Gerichtstage fest und spricht dem Vogt die Strafe zu Haut und Haar sowie die Buße von fünf Schilling zu.
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Regest aus RI II, 4 Nr. 1863; MGH DD H II 521
Fälschung aus dem 12. Jh. auf einem durch Rasur getilgten Blankett aus der Kanzlei Heinrichs II., welches den Kontext, das Monogramm und mindestens das Formular der Datierungszeile enthalten haben muß. Der Text der Fälschung ist frei erfunden, und das Eingangsprotokoll und die Unterschriften stammen aus dem DH. II. 394 (Reg. 1934). Für die Datierung wurde vom Fälscher neben diesem Diplom wohl noch DH. II. 406 (Reg. 1947) herangezogen; die uneinheitlichen Jahresmerkmale (Regierungsjahre passen zu 1019, Inkarnationsjahr und Indiktion zu 1015) wurden willkürlich zusammengesetzt; vgl. dazu Bresslaus ausführliche Darlegungen in seiner Vorbemerkung zu DH. II. 521; M.; SI. D.; „Imperiali nostrae dignitati.” (aus RI II, 4 Nr. 1863).
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
10.06.2025, 09:13 MESZ