Christiane Louise, verw. G. zu Orttenburg des älteren Geschlechts, geborene Rheingräfin zu Rheingrafenstein, und ihr Sohn Joseph Carl Leopold Friedrich Ludwig, G. zu Orttenburg des älteren Geschlechts, vereinbaren wegen Abtretung der vormundschaftlichen Regierung und des künftigen Wittumsunterhalts: 1) Die Witwe hat in Hinblick darauf, dass ihr Sohn bald das 21. Lebensjahr erreichen wird und sie seit dem Ableben ihres Ehegemahls Carl Albrecht, G. zu Orttenburg des älteren Geschlechts, im Jahre 1787 mit kaiserlicher Bestätigung die vormundschaftliche Regierung führt, sich erboten, diese abzutreten und den Kaiser um die Erteilung der Venia aetatis gebeten, damit der G. die Regierung nun selbst übernehmen kann. Diese Erteilung ist bereits erfolgt, und sobald das Diplom vorliegt, soll der Sohn die Regierung übernehmen. 2) Der Sohn anerkennt mit eherbietigem Dank die Leistung seiner Mutter, insbesondere im Hinblick auf die neunjährige traurige Kriegszeit. 3) Der Sohn wird die bisher unter der Vormundschaft geführten Amtsrechnungen nun selbst prüfen und quittieren; die Mutter ist damit dieser Aufgabe voll entbunden, außer, wenn sie um Erläuterungen ersucht wird. 4) Die Anleihen, die von der vormundschaftlichen Regierung teils zur Rentkammer, teils zum Brauhaus aufgenommen wurden, sollen nach und nach umgeschrieben werden. Der G. übernimmt alle Obligationen so, als ob sie von ihm selbst unterschrieben worden wären. 5) Hinsichtlich des Wittums wird vereinbart, dass die G., solange sie ihren Wohnsitz zu Ortenburg hat,. a) jährlich 1400 fl rh von der Rentkammer erhält, jeweils ein Viertel (350 fl) am Ende eines Quartals,. b) dazu freie Wohnung im Schloss Alt-Ortenburg und freie Kost, Wäsche, Licht und Holz,. c) als Dienerschaft 1 Kammerjungfer, einen Lakai und eine Garderobemagd, die von der Rentkammer zu besolden und mit Kost, die weibliche Dienerschaft auch mit Wäsche, Holz und Licht freigehalten werden, desgleichen der Bediente hinsichtlich Livrée wie die übrigen Herrschaftsbediensteten versorgt wird,. d) ständig 6 Pferde mit dazu benötigten Personen, nämlich ein Kutscher und ein Vorreiter mit Besoldung, freier Kost und erforderlicher Livrée sowie Fourgae für die Pferde, unentgeltlich freigehalten werden. e) Von der Rentkammer erhält die G. jährlich anstatt der Rekrutierung der Pferde in natura dafür 100 fl,. f) die G. behält die bisher gehabten 4 Mühren-Schimmel als eigene Kutschen-Pferde, und die Rentkammer stellt noch 2 Kutschenpferde von anderer Farbe. 6) Nimmt die G. ihren Wohnsitz auswärts, so erhält sie. a) von der Rentkammer jährlich 2500 fl rh in bar, jeweils ein Viertel (625 fl) zu den Quartalen, dafür. b) fällt alles weg, was unter 5 in den Punkten a-e hinsichtlich freier Kost für sie und ihr Personal und Equipage bestimmt ist; nur für die Fourage der 6 Pferde wird der zu jeweils zu Orttenburg übliche Preis gezahlt. c) Nimmt die G. ihren Wohnsitz in Passau, so können die benötigten Viktualien desgleichen Holz und Licht aus der hiesigen Haushaltung um den jeweiligen Preis bezogen werden, dieser wird dann aber von den 2500 fl abgezogen, die Viktualien aber einmal unentgeltlich nach Passau geliefert. Die Fourage für die Pferde ebenso unentgeltlich jedes Monat geliefert. d) Sollte die G. nur die Wintermonate in Passau verbringen (namentlich November bis Februar), so erhält sie außer den jährlichen 1500 fl für diese 4 Monate 220 fl 40 kr (Drittel der 662 fl für den Fall der dauernden Abwesenheit von Orttenburg), ferner wird ihr die Fourage für die 6 Pferde monatlich unentgeltlich nach Passau geliefert,. jährlich 60 Klafter Brennholz für den Aufenthalt in Passau, deren Zufuhr aber zu bezahlen ist,. jährlich 24 Pfund Wachslichter bei dem Aufenthalt in Passau. 7) Wenn die G. eine oder zwei von ihren Töchtern während ihres viermonatigen Aufenthalts in Passau bei sich hat, so wird für jede 83 fl 20 kr als Kostgeld entrichtet (Drittel der 250 fl, die bei auswärtigem Aufenthalt zusätzlich zur Apanage gezahlt werden). 8) Der G. bleibt weiterhin das von ihr selbst möblierte blaue Schlafzimmer, das große blaue Gesellschaftszimmer, das kleine Zimmer mit der Bibliothek und das von der Kammerjungfer Götzin bewohnte Zimmer Zeit ihres Lebens bewahrt. Ausfertigung dieser Vereinbarung in 2 gleichen Exemplaren, die von den Agnaten, Hr. Christian Friedrich, G. zu Orttenburg des älteren Geschlechts, kurf. pfalzbayer. Obrist-Lieutenant, und Hr. Johann Rudolph, G. zu Orttenburg des älteren Geschlechts, k.k. Obrist-Lieutenant, bekräftigt werden.; S und US: Christiane Louise, verwittwete Gräfin zu Orttenbourg, geborne Rheingräfin zu Salm Rheingraffenstein; Joseph Karl, Graf zu Orttenburg; Chr. Frid., Graf zu Orttenburg; Johann Rudolph, Graf zu Orttenburg.