Schlichtung eines Streits zwischen dem Eigenhörigen des Klosters Hohenholte (Honholte), Heinrich zu Velthaus (Hinriche ton Velthus), und dem des Lambert Buck, Johann Schulte zu Althoff (Johann den schulten ton Oldenhove), um eine Hecke und einen Graben zwischen beider Besitzungen. Lambert Buck und sein Eigenhöriger behalten die Hecke und Graben in erblichem Besitz, sofern er in Bucks Feld gegraben ist. Außerdem erhalten sie von den dort zum Gedächtnis gesäten Steinen drei Fuß breit außerhalb der Hecke in Richtung des Besitzes von Velthaus. Bucks Eigenhöriger soll die Hecke jährlich auf dieses Maß stutzen und kürzen, so daß Heinrich zu Velthaus sein Land frei und ungehindert nutzen kann. Weitere Rechte soll Velthaus an der Hecke und dem Graben nicht haben. Zur Bezeugung wurde der Vertrag zweimal in gleichlautender Form auf ein Pergament geschrieben, zerschnitten und mit den Siegeln des Klosters und Lambert Bucks am 20. Januar 1481 besiegelt (anno domini millesimo quadringentesimo octagesimo primo sabbato post Anthonii abbatis)

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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