Lothar Franz, Erzbischof von Mainz, beurkundet, dass Abt, Prior und Konvent des Klosters Schöntal mehrmals vor ihm geklagt haben, die Kurfürstliche Kammer ziehe sie nicht nur zu allen Schatzungen und Anlagen heran, sondern verlange auch die Bezahlung merklicher Rückstände. Auf ihre Bitte, ihnen ihre auf päpstliche und kaiserliche Privilegien begründete Immunität zu erhalten, erklärt und verordnet er mit dem Einverständnis des Klosters Schöntal und des Domkapitels Mainz: 1) das Kloster Schöntal soll für den ihm gewährten Schutz von Januar 1716 an jährlich zur Zeit der beiden Frankfurter Messen 600 rheinische Gulden - den Gulden zu 15 Batzen oder 60 Kreuzer - bezahlen und dafür von allen anderen Kontributionen und Kollekten befreit sein; 400 Gulden davon darf das Kloster mit Gefällen ableisten, die ihm im Erzstift Mainz regelmäßig zustehen; 2) das Kloster begleicht seine von der Kammer eingeforderten Rückstände durch Rückgabe des Kapitalbriefs über 7.000 Gulden, die das Erzstift Mainz vor einiger Zeit bei ihm aufgenommen hat; Schöntal verzichtet auf seine Gegenforderungen wegen der sog. Weltersberger Schatzung, des Judenschutzgeldes zu Bieringen, der Neusaßer Accise und der französischen Brandschatzung; 3) der Erzbischof bestätigt seine Deklaration von 1701 Mai 6, wodurch dem Kloster der Atz während der beiden Frankfurter Messen und während des Neusasser Jahrmarkts ermäßigt und die große und kleine Jagd von Schöntal an bis Westernhausen gegen ein Rekognitionsgeld von 25 Gulden überlassen worden ist; er verlangt vom Kloster, wie bisher dem jeweiligen Amtmann zu Krautheim jährlich 60 Krautheimer Malter Hafer und ein Füderlein Neckarwein zu liefern, und befiehlt seinen Beamten und Zollbedienten, die für den Hausverbrauch des Klosters bestimmten Waren oder Einkünfte gegen Vorzeigen eines von Abt oder Prior und Konvent ausgestellten Requisitionspatents zollfrei durch das Erzstift führen zu lassen; 4) um Streitigkeiten zwischen dem Amtmann zu Krautheim und dem Kloster Schöntal nach dem Tode eines Abts zu vermeiden, werden die Rechte beider bis zur Neuwahl geregelt.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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