Johann von Eltz der Älteste (Johann elster son von Elltz) und sein in einem vorherigen Anlass genannter Anhang sowie Bürgermeister, Rat und Gemeinde zu Boppard und der zugehörigen Dörfer bekunden, dass der durch Kurfürst Philipp von der Pfalz am 26.03.1501 (freittag nach letare) aufgerichtete Anlass wegen der Irrung um Boppard zwischen Erzbischof Johann von Trier und Johann von Eltz und den Seinen besagt, dass die zwei Kurfürsten von Mainz und Pfalz das Schloss und die Stadt Boppard mit zugehörigen Dörfern und auch das dortige "regiment" bis zum Ende des Rechtsaustrags innehaben und bewahren sollen. Die Parteien sollten sich demnach verschreiben, die Stadt Boppard in keiner Weise mit Gewalt oder tätlicher Handlung während der Zeit des Rechtsaustrags zu nötigen oder zu beirren. Der Aussteller verspricht, auch für alle, denen er "ungeverlich mechtig" ist, den Artikel des Anlasses treu einzuhalten und die durch gütlichen Vertrag oder Rechtsentscheid beschlossenen Entscheide anzuerkennen. Johann von Eltz kündigt sein Siegel an. Johann von Löwenstein (Lewenstein), Philipp Hilchen von Lorch und Johann von Schwalbach (Swalbach) und der Rat zu Boppard kündigen ihre Siegel (unser ingesigell unnd secret) für sich und auf Bitten des Anhangs von Johann von Eltz sowie der Bürger und Einwohner zu Boppard an.