Georg Glöcklin zu Lehr reversiert gegen Propst Matthias (Übelacker) und den Konvent des Augustinerchorherrenstifts St. Michael zu den Wengen für den erblehensweisen Empfang eines Hofes, bestehend aus einem nach Anstößern näher bezeichneten Haus samt Hofreite, Stadel und Garten sowie zahlreichen Äckern, Wiesen und Gehölzen in Lehr (vgl. U 488), hinsichtlich Abgabenleistung, Besitz-, Nutzungs- und Veräußerungsbedingungen.