Besitzstreit, Besitzübernahme, Möglichkeiten, an das RKG zu appellieren. Rechtsstreit um den im Amt Mettmann, Kirchspiel Gerresheim, gelegenen Rolfrather Hof. Die Appellanten erklären, der Hof habe ihrem Vater Georg Quadt gehört und sei nach dessen Tod in ihr Eigentum übergegangen, ihre Mutter sei Leibzüchterin darin. Sie appellieren gegen einen Befehl des Herzogs an die Beamten zu Mettmann, dafür zu sorgen, daß der Hof nach dem Tode des Georg Quadt wieder dem rechtmäßigen Besitzer, dem Inhaber der Vikarie, zugestellt werde. Sie sehen sich dadurch ohne Gerichtsverfahren ihres Eigentums entsetzt. Der appellatische Anwalt behauptet Nichtzuständigkeit des RKG. Der herzogliche Befehl sei ohne Antrag des Appellaten ergangen, so daß sich die Appellation nicht gegen ihn, sondern gegen den Herzog richten müsse. (In den appellatischen Schriften wird das Verfahren als Quadt ./. Jülich und Huppertz bezeichnet.) Es handle sich um eine Frage der Possession. Nicht die Gebrüder hätten diese erlangt, sondern der Vikar. Da die Mutter, als Leibzüchterin derzeitige Rivalin um die Possession, dieser Einweisung nicht widersprochen habe, habe sie Rechtskraft erlangt. Zudem könne laut Appellationsprivileg nicht gegen Possessionsentscheidungen appelliert werden. Durch eine Wendung an den Herzog nach eingelegter RKG-Appellation hätten die Gebrüder ihre Appellation zudem selbst hinfällig gemacht. Die Appellanten werten die nach eingelegter Appellation ergangene Anweisung des Herzogs an die Beamten zu Mettmann, über die Zugehörigkeit des Hofes Zeugen zu vernehmen, als Attentat. Nachdem die Appellanten von den Beamten zu Mettmann Herausgabe der Acta priora verlangt hatten, wies die Kanzlei die Beamten an, die Appellanten durch einen Notar an die Hofkanzlei verweisen zu lassen, wo allein bisher in der Sache verhandelt worden sei. Vgl. RKG 4469 (Q 4/13).