Die Abte Jörg von Zwiefalten und Heinrich von Schussenried schlichten auf einem von ihnen festgesetzten Rechtstag zu Riedlingen (Rüdlingen) die Streitigkeiten zwischen Fürstin Äbtissin Barbara von Buchau (Buchow), geb. von Gundelfingen, und ihrem Stift auf der einen Seite und Gf. Andreas von Sonnenberg, Truchsessen von Waldburg, auf der anderen um das hohe Gericht zu Kappel, Kanzach, Dürnau (Dümen) und der Mühle zu Volloch (Fochenloch) nach Verhör beider Seiten wie folgt: 1) Innerhalb Etters der gen. Dörfer und der Mühle einschließlich aller Gärten und Baindten stehen Hochund Niedergericht dem Stift Buchau zu, ebenso im Burgstall zu Kanzach, der nicht weit von der Kirche gelegen ist, und im dazugehörigen Graben. 2) Der Truchseß ist Inhaber der hohen Gerichtsbarkeit in den Hölzern, Feldern und Wiesen außerhalb Etters. Das niedere Gericht daselbst steht dem Stift zu. 3) Bei zukünftigen Auseinandersetzungen um Händel und Frevel, Veränderungen der Marken außerhalb Etters sowie bei Streitfällen, ob ein begangenes Vergehen in die hohe oder niedere Gerichtsbarkeit falle, soll die Sache jeweils von Bm. und Rat der Stadt Ravensburg entschieden werden.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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