Berthold, Erzbischof von Mainz, und sein Oheim Kraft, Graf von Hohenlohe und Ziegenhain, beenden jahrelange Streitigkeiten durch folgenden Vertrag: 1) Berthold überläßt Kraft die dem Stift Mainz jährlich aus Neufels (Newenfels) zustehenden und in einem besiegelten Register verzeichneten Zinsen und Gülten von 22 Gulden 18 Schillingen 9 Pfennigen, wogegen ihm Kraft dafür und für Wiesen in Kemnaten in einem von ihm besiegelten Register Zinse und Gülten von 19 Gulden 17 Schillingen im Dorf und in der Gemarkung Nagelsberg neben anderen Entschädigungen abtritt; 2) Hohenlohe erhält für die Kelter in Nagelsberg durch Lagebeschreibung (in der Hirspach am Reschenhoue, inn der Schonferst, die thore wiesen bey der Kupffer an der steyge) gekennzeichnete Gefälle und Güter; 3) das Stift bekommt Weingülten und die Kelter zu Nagelsberg im Wert von insgesamt 600 Gulden und überläßt dafür Hohenlohe gleichwertige Wälder und Waldgerechtigkeiten in Neufels und im Forst hinter Waldenburg (Waldenberg); 4) beide Parteien verzichten gegenseitig völlig auf ihre Rechte an den ausgetauschten Gütern und Gefällen und versprechen sich Gewährschaft; 5) Erzbischof Berthold verleiht Wall und Platz, worauf Schloss und Stadt Neufels stehen, an Hohenlohe als erbliches Mannlehen gegen das Versprechen, beim Bau einer Burg oder Befestigung von hier aus nicht angegriffen und geschädigt zu werden; 6) beide Partner behalten weiterhin ihre Leute in den getauschten Dörfern und Weihern; 7) die Fischerei im Deubach (in dewr Tewpach) unter Nagelsberg soll nachbarlich geregelt werden; 8) Herd-, Wege- und Marktzölle sowie zwei nach dem Tod des Priesters Syfridt Eckart an Hohenlohe gekommene Salzsieden zu Niedernhall verbleiben Hohenlohe; doch soll die vor einigen Jahren von Hohenlohe vorgenommene Erhöhung der Wegzölle aufgehoben werden; künftig sollen beide Seiten nach altem Herkommen und entsprechend ihrem Vertrag über Niedernhall dort gemeinsam Verbot und Gebot ausüben; 9) Hohenlohe bezahlt wie auch die anderen Teilhaber an der Salzsiede zu Niedernhall seinen Anteil an den zur Besserung und Erhaltung der dortigen Salzquelle aufgenommenen 100 Gulden; 10) am Deutberg (Tewperg) steht im versteinten Bezirk allein dem Stift Mainz der Wildbann zu; 11) beide Parteien legen die im einzelnen beschriebenen Grenzen von Wildbann und Jagd im Amt Krautheim unbeschadet ihrer sonstigen Güter und Gerechtigkeiten dort fest: 12) Hohenlohe behält wie bisher unbeschränktes Jagdrecht im Schöntaler Wald, der versteint werden soll; jedoch dürfen die Erzbischöfe von Mainz nach vorheriger Ankündigung hier persönlich jagen; 13) die Entscheidung über die gegenseitigen Forderungen des Stifts Mainz und von Hohenlohe auf Öffnungsrecht in allen hohenlohischen Schlössern und Städten bzw. in einem Teil des Schlosses Nagelsberg soll Andreas von Grumbach, Deutschordensmeister, auf einen Tag zwischen 1492 Juli 14 und 1494 Jan. 6 fällen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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