Weistum der Gerechtsame und Gewohnheiten des abteilichen St. Nikolaus-Hofes zu Klotten, worin die Abtei Brauweiler die Grundherrlichkeit im Bezirk von Klotten und das Recht der Schäferei in demselben zuerkannt wird, während dem Erzbischofe von Trier, der 2 Acker von Cochem weggenommen und die freien Wege mit Unrecht von Klotten auf Cochem verlegt, die Schaftrift dort auf den Bergen nur aus besonderer Vergünstigung gestattet sei. Die Schöffen, deren Gesamtzahl 24 beträgt (darunter 7 eigentliche Hofesschöffen für die ungebotenen Gedinge [ungeboden gedinge], 12 Landschöffen und 5 Stockschöffen für das Blutgericht, sollen bis auf einen Landschöffen, der von dem Herren von Malmender (Malmedy) aus seinem dem Klottener Hofe untergebenen St. Petershofe gestellt werden und stets ein Ritter oder Ritterbürtiger sein soll, durch hörige Leute der Abtei gebildet werden und Bann und Geding zu bestimmten Zeiten hegen, und zwar am Dienstage von Dreikönigen "der Burger Geding", am Mittwoch der "Thäler Geding", (wobei die Zinsleute von 32 Bauerslehen zu erscheinen haben, deren Abgaben 2 Schöffen in Empfang nehmen).