Rechtsverhältnisse in Steinmark: Der "Heinrich" und die Gemeinde Steinmark erklären, daß die Briefe, die sie über die Gerechtigkeiten und Rechtsbräuche in Dorf und Mark hatten, unleserlich geworden seien und zum Teil verloren und zugrunde gegangen seien. Deshalb erneuern sie die Weistümer mit Einwilligung Fridrichs von Ratzenburgk, Amtmann zu Wertheim, ihres Junkers und Amtmanns: Alljährlich, wenn die Gemeinde Burkard feiert (14. Okt.) erwählt sie einen "Heynrich" als Gewalthaber für die Herrschaft und die Gemeinde, wie es in andern Dörfern die Schultheißen sind und das solange, bis man von der Herrschaft einen Schultheißen und Amtleute verlangt. Der Viehtrieb des Dorfes geht von Paul Schöfers Bildstock durchs Dorf hinaus zu Merten Grenss Hoffart, beim Zaun hinten an der Hoffart herein zum 2. Markstein oberhalb des Weges neben dem genannten Zaun und dann von diesen Marksteinen 24 Schritte weit in den Gemeindewald. Weiter weisen sie einen "Leuteweg" über den Salzberg hinab in den Salzbach gegen Kredenbach, weiter einen Sackweg vom Dorf in die Wagenmühle, so breit, daß ein Esel bequem mit einem Malter Frucht gehen kann, und einen "Dungweg", wenn das Feld leer ist, durch des Müllers Hen Gut hinaus bis zum Erbgut eines jeden. Fährt während des Jahres niemand hinaus, so muß der Müller der Gemeinde einen Käs und einen Leib Brot geben. Wer aber hinausfährt und öffnet das Hoftor, muß dasselbe wieder schließen, sonst ist er für den entstandenen Schaden haftbar. Mitten im Dorf am Weg steht ein Birnbaum, wer ihn ableert, muß der Gemeinde, wenn er Frucht trägt, einen Käs und einen Leib Brot geben. Auch weisen sie eine Landstraße den Batzenrain hinaus bis auf das Gut des Lorentz Pfaff "mit angesetzten Vieh" und von diesem Gut bis auf den Gemeindegrund (of die gemein), auch hier ist ein Falltor; wer dasselbe öffnet, muß es wieder schließen, sonst muß er Schadenersatz leisten. Weiter einen "Dungweg", wenns Feld leer ist, vom Dorf durch des Wilwitz Erbgut hinaus auf Feld über das "Überhupf". Wer diesen Weg "aufbricht", soll denselben bei Schadenersatzpflicht wieder zumachen. Hat einer in der Gemeinde einen Brunnen auf seinem eignen Gut und der Nachbar muß ihn benutzen, so soll dieser den Weg nehmen, den der Besitzer nimmt und keine neuen aufmachen außer mit Erlaubnis des Besitzers. Gebraucht auch einer seinen Brunnen nicht selbst, so soll er ihn seinen Nachbarn durch einen guten Weg zugänglich machen müssen. Wenn der Dorftrieb nicht weit genug ist, wie von alters her, so soll die Gemeinde einen "Wißbaum" von 24 Schuh Länge quer über einen Gaul legen und einen damit am Bildstock bis zu den 2 Marksteinen reiten lassen. Wo es anstößt, soll die Gemeinde das Hindernis abbrechen, damit der Weg in die von alters überlieferte Breite gebracht werde. Wer den Weg verschmälert hat, soll der Gemeinde 15 D. unnachläßlicher Strafe zahlen und unverzüglich den doppelten Zaun wieder schließen und das Ackererdreich vom Weg hinweg auf das Gut schaffen, damit dem Müller, wenn er durchs Dorf treibt, mit den Säcken kein Schaden entstehe. Handelt einer dagegen und entsteht Schaden, so ist er haftbar. Hat einer einen Obstbaum in seinen Gut, der ins Gut des Nachbarn überhängt, so kam der Besitzer des Baumes seine Frucht vom Baum nehmen, alsdann soll er eine Rute an der gemeinsamen Wand aufstecken und seinen Nachbarn mahnen, die Frucht vom Überhang abzunehmen. Der 3. Teil des Überhangs soll dann noch zum Stamm gehören und gegeben werden. Hat einer in seinem Erbgut am Viehtrieb einen "Stiegel", so soll er ihn schließen, damit Anstoßenden kein Schaden entsteht, sonst ist er ersatzpflichtig, auch soll überhaupt beim Dorftrieb der Untere des Obern Zaun schließen, damit dieser unbeschädigt bleibe. Die Hegweide kann vom Bildstock bis zum Buchenbrunnen von Walpurgis bis auf Michaelis mit Zug- und Mastvieh beweidet werden, von Michaelis bis Martini vom Dorf unter dem Weg auf dem Gemeindegrund, so weit die Markung reicht. Keinen in der Gemeinde ist eigene Hegweide nach Michaelis erlaubt und keinem soll sein Grummet länger als 14 Tage nach Michaelis, das alte Gras, das nicht gemäht wurde, bis auf Martini gehegt werden. Wer einen Krautgarten hat, soll den selben doppelt verzäunen. Tut es einer nicht, so hat er keinen Anspruch auf Schadensersatz. Will einer einen Wassergraben auf sein Gut führen, so soll er die 4 geschworenen Steinsetzer darauf führen, ihnen 4 ß für ihre Mühe bezahlen. Sind diese 4 der Ansicht, daß ihm der Graben nützlich sei, so sollen sie ihm das Maß für die Wasseröffnung geben, und er soll dem, über dessen Gut der Graben geführt wird, jährlich ein Huhn im Wert von 3 D. oder 3 D. geben. Wer widerrechtlich Holz im Gemeindewald schlägt, soll, wenn er einheimisch ist 5 fl., ist er Ausländer 10 fl. für den Eichen- oder Buchestamm unlöslicher Buße zahlen. Wenn einer einen ertappt und fürchtet, er möchte entkommen, so soll er ihn auf Gutes Weite beschreien, doch ist alles künftig im Fall der Not zu steigern. Schlägt einer im Gemeindeholz reyf steb, so soll der Einwohner vom Stamm 1/2 fl., der Ausländer 1 fl. unnachläßlicher Buße zahlen. Hat einer eine Wiese auf dem Gemeindegrund, so soll er sie mit "weißem" Holz umzäunen, findet er keins, so soll er Material dazu verwenden. Ertappt einer einen, der ihn den Hag an seinem Erbgut beschädigt, so soll dieser, wenn er einheimisch ist 5 fl., ist er ausländisch, 10 fl. unlösbarer Buße zahlen. Will einer in der Gemeinde bauen, so soll er das dem Heinrich und der Gemeinde anzeigen und Holz begehren, und wenn diese erkennen, daß er das Holz zum Bauen benötigt, soll es ihm gegeben werden, und der Heinrich soll um 12 D. mit ihm gehen und zusehen, daß er ohne Schaden haue. Schlägt aber einer so erlaubtes Holz und lässt es im Wald oder Dorf liegen, so soll er der Gemeinde innerhalb 4 Wochen 1 fl. Strafe zahlen. Das Holz soll man nur im Dorf verbauen dürfen und niemand soll in der Zeit von Walpurgis bis Michaelis ohne besondere Ursache Erlaubnis zum Holzschlagen erhalten. Auch soll nicht mehr als zu vier benen Holz auf ein Gut gegeben werden. Niemand darf Eicheln im Gemeindeholz auflesen; wer dagegen handelt soll, wenn er Einheimischer ist, für jede Eichel, soviel deren auch sind, 15 D. zahlen, ist er Ausländer 30 D. Der Besitzer der Wagenmühle kann das Vieh der Gemeinde bis zum Steinmarker Hirten treiben und zurück. Wer zu Steinmark den Viehtrieb braucht, ist hiezu verpflichtet dem Besitzer der oberen Mühle, Brunklausenmühle genannt, soll das Vieh, weil er nicht einheimisch ist, jährlich 4 mal angeschnitten werden, damit man es aufrechnen kann, oder er muß es in seinen 4 Schwellen behalten und so oft es dann heraußen geschehen wird, soll es mit 15 D. für das Stück bestraft werden. Junge Schweine, welche 9 Wochen alt sind, müssen zum Hirten getrieben werden oder im Hof bleiben, sonst ist fürs Stück 15 D. Strafe zu zahlen. Wenn der Dorfhirte abends eintreibt, soll er seine Rute in Contz Pauls (Weidenstockh) stecken und wenn er morgens auszieht, soll er sie dort holen. Fehlt einem am Abend, wenn der Hirte eingetrieben hat, sein Vieh, so soll er dasselbe unten und oben im Dorf suchen, findet er es nicht, so soll er es dem Hirten anzeigen; der muß dann mit ihm gehen und suchen helfen. Finden sie es beide nicht, so muß es der Hirte bezahlen. Diese Rechte zu halten versprechen Heinrich und Gemeinde ihrem Junker und Amtmann "mit handgebenden Treuen an Eides statt".