Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass er Heinrich vom Pack (Back) und dessen Erben das Schloss Elmstein (Elbsteyn) mit dem Dörflein im Tal und dem Weiler Iggelbach (Ugeln-) verkauft hat. Zum Zubehör gehören Vogtei, Leute, Güter, Gülten usw. sowie insbesondere Jagd- und Fischrechte, Bäche und Wildbann, wobei die Untertanen den Besitzern bei der Jagd behilflich sein sollen. Der Pfalzgraf behält sich vor, dass er in den zum Schloss zugehörigen Wäldern nach Bedarf zum eigenen Gebrauch und ohne Gabe des Waldzinses "tugen hawen" lässt. Den Kaufpreis von 600 Gulden hat Heinrich zum heutigen Tag bar ausgerichtet. Kurfürst Philipp setzt Heinrich und seine Erben in die Güter ein, die sich insbesondere der Waldungen nach Nutz und Notdurft im Wert von jährlich etwa 30 Gulden gebrauchen mögen. Der Fürst behält sich weiter Gebrauch und Öffnung des Schlosses zu seinen Geschäften mit vorheriger Ankündigung vor. Im Schloss dürfen keine Feinde des Pfalzgrafen enthalten werden und dieser daraus nicht beschädigt werden. Die Käufer mögen am Schloss unter Anfertigung von Aufzeichnungen (kuntschafft) binnen 10 Jahren 400 Gulden verbauen, wobei Heinrichs Ehefrau und Kinder nach dessen Tode 200 Gulden erstattet bekommen sollen. Sterben beide ohne Erben, verfällt die Erstattung. Der Pfalzgraf mag die Güter unter vierteljähriger Ankündigung um 600 Gulden, die nach Speyer oder Landau zu reichen sind, lösen und wieder an sich nehmen. Eigengüter der Besitzer sollen ihnen erstattet werden, die Untertanen von ihren Eiden gelöst werden. Diese Verschreibung soll ihre Rechtskraft auch bei Weitergabe oder Verkauf behalten. Kurfürst Philipp weist Schultheißen, Schöffen, Gemeinden und Ausleute im Tal zu Elmstein und zu Iggelbach um Huldigung und Treue gegenüber den Käufern an.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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