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Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 6. Mai 1620, die den Appellanten von der Schuldforderung von 400 Rtlr. freisprach, ihn jedoch zur Zahlung von 1026 Tlr. Zinsen verurteilte. Einrede wegen Unterschreitung der appellierfähigen Summe gemäß dem Privilegium de non appellando für Jülich.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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