Kaiser Karl VI. bekundet, dass er Ernst Ludwig von Gemmingen für diesen selbst und als Lehnsträger Ursula Esther von Gemmingens als Vormünderin von den drei hinterlassenen Söhnen des Uriel von Gemmingen, Johann Adam, Karl Ludwig und Uriel, dann Reinhard von Gemmingen für diesen und im Namen von dessen Bruder Eberhard von Gemmingen, außerdem für Maria Elisabeth von Gemmingen und Reinhard von Gemmingen als Vormünder ihrer noch minderjährigen Söhne und Brüder Friedrich und Ludwig, Söhne des verstorbenen Reinhard von Gemmingens, der Brüder Johann Reinhard und Friedrich von Gemmingen, Söhne des verstorbenen Johann Albrechts, und der Brüder Johann Bernhard und Eberhard von Gemmingen, Söhne des verstorbenen Achilles', mit der Hälfte des halben Zehnten zu Wolfskehlen belehnt hat, dessentwegen sie jüngsthin vom Bruder und Vorgänger des Ausstellers, Kaiser Joseph, die Zulassung zum Lehnsempfang erhalten haben, der aber durch den Tod des Kaiser unterblieben ist. Die Belehnten haben durch ihren Bevollmächtigten Daniel Hieronymus von Praun, Agenten am kaiserlichen Hof, dem Kaiser den Lehnseid geleistet.