Die Klage richtet sich dagegen, daß der Beklagte 1575 von dem Trierer Untertanen Brutius Johann von Bleialf für 4 Wagen Korn bei dem Dorf Blankenheim 4 Batzen Zoll gefordert habe und auf die Weigerung der Fuhrleute zu zahlen die Wagen ins Schloß nach Kronenburg habe bringen lassen und sie erst nach Stellung einer Bürgschaft über 200 Tlr. wieder freigegeben habe. Der Kläger sieht darin den Versuch, durch unzulässige Gewaltausübung eine neue Zollgerechtigkeit einzuführen, da Trierer Untertanen Blankenheim bis dahin mit Korn immer zollfrei hätten passieren können. Der Beklagte bestreitet die Berechtigung des RKG-Verfahrens. Der Blankenheimer Zoll sei althergebracht. Die Fuhrleute seien nicht mit unzulässigen Gewaltmaßnahmen, sondern den rechtlich zulässigen Mitteln zur Entrichtung des Weggeldes veranlaßt worden. Sie seien auf dem Gebiet des Grafen Dietrich von Manderscheid, Blankenheim und Virneburg angetroffen und das Korn in dessen Schloß gebracht worden. Von dessen Amtmann seien sie mehrfach geladen worden, das Weggeld zu entrichten. Der Beklagte sieht das Verfahren damit vor diesem Gericht anhängig, so daß der Streit nicht unmittelbar an das RKG gezogen werden könne. Das RKG sei zudem nicht zuständig, da Johann von Bleialf nicht reichsunmittelbar sei. Das Verfahren ruhte 1582 - 1586. Im August 1587 erging Citatio ad reassumendum gegen den Beklagten. Nach 1600 sind keine Handlungen protokolliert.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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