Hans Nothaft, Komtur zu Kapfenburg DO, reversiert über die ihm von Herzog Ulrich zu Württemberg und Teck, Graf zu Mömpelgard, aus Gnaden und auf Widerruf erteilte Erlaubnis, in einem zur württembergischen Herrschaft Heidenheim gehörenden Bezirk, der von der Grenze zu Kapfenburg die Steige hinauf bis an das Buch, zum Waldhauser Feld, zum Beurener Feld, zum Kugelweiher gen Michelfeld, die Steige hinab bis zum Schenkenstein bis zur Grenze, zum Röttinger Feld, zur Grenze unter den Bergen laut des Salbuchs bis nach Kapfenburg an die Steige reicht, Rotwild, Schwarzwild und Rehe zu jagen und zu fangen, und verspricht, dieses Gnadenjagen nicht als Gerechtigkeit zu beanspruchen, sondern bei Widerrufung ohne Widerspruch darauf zu verzichten. Stirbt der A. oder wird er von seinem Amt abberufen, haben seine Nachfolger das Gnadenjagen nur mit Zustimmung des Herzogs wahrzunehmen.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Baden-Württemberg
Objekt beim Datenpartner
Loading...