Hans von Dottenheim (Tottenheym), gesessen zu Messelhausen (Messelnhusen), beurkundet, daß Herr Jost von Venyngen, Komtur (comenthur) des Deutschen Ordens zu Mergentheim, einen seiner Leibeigenen (armman), Peter Rappolt, mit Recht gerichtlich belangt hat, daß dieser verurteilt worden ist und daß sich jetzt der Komtur auf der einen Seite und Peter Rappolt mit seiner Ehefrau Alhert Hertrichin auf der anderen Seite seinem Schiedsspruch unterworfen haben, in dem er festgelegt hat, daß der Komtur von Schulden, die Rappolt zu bekommen hat, einen Betrag in Höhe von 400 rheinischen Gulden (rynischer gulden) bekommen soll, während Peter Rappolt und dessen Ehefrau über den verbleibenen Rest dieser Schulden als freies Eigentum verfügen können, des weiteren, daß Peter Rappolt dem Komtur [des Deutschen Ordens] oder seinem Statthalter (oder wer sein stat helt) jährlich am St. Stephanstag wie andere Leibeigene auch 1 Gulden bezahlen soll.