Klage gegen die Übergriffe der Beklagten auf das stadtkölnische Territorium gen. Bur(g)bann, insbesondere auf die Melaten, zu denen ein Siechenhaus, ein Bauernhof und ein Wirtshaus gehören. Klagepunkte sind im einzelnen, daß der erzstiftische Landkommissar und Sekretär Kerp den Halbwinner und den Wirt zu Lieferungen zum französischen Magazin anhielt, der erbvogteiliche Schultheiß Buschmann außerordentliche Kriegssteuern verlangte, die erzstiftischen Brüchtenbeamten am 8. Okt. 1762 den Halbwinner wegen seinen Stiefsöhnen und seiner Tochter und den Wirt wegen seinem Knecht zur Last gelegter Vergehen behelligten, der Gerichtsschreiber mit einem Kommando von 20 Grenadieren den Halbwinner Christian Merl verhaftete (der Wirt Johann Decker konnte rechtzeitig fliehen) und daß der Halbwinner erst nach erzwungener Zahlung der Brüchten von 6 Goldgulden 4 Rtlr. und 1 Maß Wein für die Soldaten aus der Haft zu Brühl entlassen worden ist. Auch die Ehefrau des Wirts zahlte 6 Goldgulden 4 Rtlr. (per 60 Stüber) und 4 Stüber. Die Kläger weisen darauf hin, daß wegen solcher Übergriffe das RKG schon zahlreiche Pönalmandate aufgrund der Konstitution von der Pfändung erlassen hat (14. Juli 1628, 19. Aug. 1632, 19. Feb. 1657, 6. Nov. 1684, 31. Aug. und 23. Okt. 1739). Die Beklagten erheben Einrede gegen den Gerichtsstand des RKG als 1. Instanz, da die beklagten Beamten nicht reichsunmittelbar seien. Sie streiten ab, daß es je ein Stadtterritorium außerhalb der Stadtmauern gegeben habe und gibt, und behaupten, der Erzbischof habe jederzeit die Hoheit über die Melaten ausgeübt. In einer historisch-etymologischen Untersuchung (Q 14) legen sie dar, daß der 1229 erstmals erwähnte Burbann ein Bau(e)rbann und nicht ein Burgbann - wie die Kläger fälschlicherweise „metamorphosieren“ - sei.