Walram Graf von Zweibrücken (Geminoponte) und Ruprecht Graf von Virneburg (Virnen-) entscheiden als gewählte Schiedsrichter zwischen Johann Grafen von Sp. [-Starkenburg] und Simon Grafen von Sp. nach dem Rat der Ritter Heinrich Herrn von Sp., Johann Herrn von Braunshorn, Heinrich gen. Cratz und Rudolf gen. vom Wald (de nemore) in den folgenden Streitpunkten: Wegen der Wälder bei Kostenz (Constenzen), Belg (Belliche) und Belgerstrut (Belcherstruit) wird ein Tag binnen 15 Tagen nach dem Montag vor Michaelis (28.09.) im Dorf Kostenz angesetzt. Johann kann dort durch den Eid von 3 glaubwürdigen Männern die Wälder an sich bringen; geschieht das nicht, haben Simons Leute in den folgenden 15 Tagen Gelegenheit, durch Eidesleistung von 7 Männern den Besitz zu übernehmen. Ensfried von Kostenz soll am Dienstag nach diesen 15 Tagen nach Briedel (Breydail) kommen; er erhält dazu freies Geleit; wird er verurteilt, hat er Genugtuung zu leisten; kommt er nicht, darf Simon ihn nur in seinen Burgen Kirchberg (Kirperg) und Kastellaun (Kestelun) schützen; Ensfried soll dort tun, was rechtens ist; außerhalb darf Graf Johann an Leib und Gut Ensfrieds greifen. Die Leute Simons, die zu Rißbach (Risbe) (a) wohnen, sollen ihm dienen vorbehaltlich der Rechte der Vögte wie der dortigen Lehnsherren (leinherren). Johann Sohn des Heinrich (Henonis) von Burg (Burge) verbleibt dem Grafen Simon, bis entschieden ist, ob er sich einem anderen Herren übergeben darf; in dieser Sache wird ein Tag vor Hermann von Alterkülz (Kulzce) (b) und dem Truchsessen Gottfried angesetzt am Montag nach den 15 Tagen. Kann Simon am selben Tag sein Recht an einer Frau zu Ruchenhausen (-husen) belegen (besetzen), behält er sie; andernfalls hat Johann acht Tage lang die Möglichkeit dazu. Johann von Braunshorn und Rudolf vom Wald sollen untersuchen, welcher der beiden Grafen bessere Rechte an den Kindern des "Cruil" hat; bis zur Entscheidung leisten diese keine Dienste; wer das bessere Recht hat, erhält die "besetzunge". Wegen des Bannweins zu Rohrbach (Roir-) (c), Wannenweiler (Wanwilre) (d) und Dickenschied (Dyckescheit) sollen der Truchseß Gottfried [von Enkirch] und Konrad von Maitzborn (Meynzburne) (e) eine Anhörung der Untertanen und Amtleute abhalten. Die 10 Mark, die Reinhard von Lewenstein (Lowin-) (f) für seinen Diener (famulo) Cuno verbürgt hat, sind zu zahlen, da der Termin verstrichen ist; sie werden Reinhard von dem abgezogen, was er Arnold Soin (g) schuldet. Wegen des zu Selbach (Seil-) ermordeten Mannes sind dem Grafen Johann 5 Pfund Heller zu je 30 Schilling zu zahlen, wenn offenkundig ist, daß dieser Johann Bede und Steuern gezahlt und Dienste geleistet hat; der Truchseß Gottfried und Konrad von Ruchenhausen sollen das an Michaelis in Erfahrung bringen; das Geld ist dann binnen 15 Tagen nach dem Sonntag nach Remigii (04.10.) dem Amtmann zu Kirchberg (h) zu zahlen. Die zu Enkirch (Enkerich) gefangenen Kirchberger Bürger sind freizulassen. Gottfried und Konrad sollen ihre Sache vor den Schöffen zu Kirchberg vorbringen; durch deren Spruch soll entschieden werden, ob Gottfried die versprochenen Pfänder zurückzugeben sind; wird festgestellt, daß diese Rückgabe nicht termingerecht erfolgt ist - deswegen waren die Bürger gefangengenommen worden -, erhalten Isenbard und Gottfried Schadensersatz; sonst haben sie den Schaden der Bürger wiedergutzumachen. Die Pfänder des "Linzcen" (i) werden zurückbehalten, bis er den geschuldeten Zins zahlt; dann sollen die Amtleute vor den zuständigen Hübnern und Geschworenen belegen, wieviel Zins aussteht; der Überschuß ist zurückzugeben. Walram von Dickenschied sind die Pfänder nach der Zahlung zurückzuerstatten. Die Amtleute Gottfried und Konrad sollen feststellen, ob der Sohn des Ludwig verletzt worden ist; das ist dann wiedergutzumachen; Konrad hat das zugesagt. Wenn für wahr erkannt wird, daß der Jude Svalre (k) Hartmud (l) und Gottfried verletzt hat, ist das ebenfalls wiedergutzumachen; Isaak hat das versprochen. Ludwig von Wirschweiler (Werchwilre) sind seine Schafe dort zurückzugeben, wo sie genommen wurden. Rudolf vom Wald und Gerhard von Sohren (Sorin) sollen binnen 3 Wochen feststellen, wem Kinder und Frau des Burkhard gehören; bis dahin soll niemand von ihnen Abgaben fordern. Der durch von Hochstetten (Hoefstalden) (m) Gefangene und seine Bürgen sind dahin zu bringen, daß er zum Termin an den Birken (n) erscheint. Wegen des Herbergsrechtes zu Wahlenau (Walenawen) soll durch Anhörung von nicht Betroffenen geklärt werden, ob die Vorfahren Johanns dieses Recht bereits besessen haben; dann steht es auch Johann zu. Die Beamten der beiden Grafen sollen prüfen, ob im Allod Johanns zu Reichweiler (Rychwilre), Gemünden (Gemunde) und anderswo zu Unrecht Hühner gefordert worden sind; gegebenenfalls sind sie zurückzuerstatten. Die Amtleute Gottfried und Konrad sollen über Herbord von Lautzenhausen (Lutenhusen) (o) Nachforschungen anstellen. Kann Graf Johann durch den Eid glaubwürdiger Männer belegen, daß er dem Juden Jakob von Kirchberg seine Schulden zurückgezahlt hat, ist er dessen ledig; sonst hat er den Verpflichtungen seiner Urkunde nachzukommen. Der Amtmann des Grafen Simon hat binnen 15 Tagen dem des Grafen Johann 10 Mark für die zu Kostenz verwundeten Leute zu zahlen. Alle noch nicht entschiedenen Punkte sollen von den Ausstellern bis Martini (11.11.) beigelegt werden. Die Grafen stellen einander Bürgen für die Einhaltung der aufgezählten Verpflichtungen. Graf Simon stellt seinem Verwandten Graf Johann als Bürgen: seinen Onkel (patruum) Heinrich Herrn von Sp., seine Brüder Emich Archidiakon zu Lüttich (Leodien.) und Johann Grafen von Sp., den Raugrafen Heinrich (p), Heinrich Herrn von Hohenfels (Hoenvels), Johann Herrn von Waldeck (Walthecken), die Ritter Otto von Schönburg (Schonen-) und Rudolf vom Wald sowie die Knappen Wilhelm von Rehborn (Roirburc) und Richard gen. Trippel (Crippil); werden diese durch offene Briefe gemahnt, haben sie mit einem Diener zum Einlager nach Enkirch oder Trarbach (Troinre-) zu kommen und zu bleiben, bis Graf Simon Genugtuung geleistet hat. Derjenige, dem Unrecht geschieht, soll das den Ausstellern melden; er darf die Bürgen nicht selbst mahnen. Die Aussteller geben dem Betroffenen zunächst einen Monat Frist zur Wiedergutmachung; erst dann sollen die Bürgen gemahnt werden. Graf Walram siegelt; dieses Siegels bedient sich auch Graf Ruprecht, der sein Siegel nicht bei sich hat. (a) Lesart in B: "Rislo". (b) Lesart in B: "Kulzer". (c) Lesart in B: "Poirbach". (d) Lesart in B: "Werewilre". (e) Lesart in B: Mayzburne. (f) Lesart in B: "Lewinstein". (g) Lesart in B: Nachname fehlt (Lücke). (h) Lesart in B: "Kyr-/Kirperg". (i) Lesart in B: "Binczen". (k) Lesart in B: "Vallre". (l) Lesart in B: Hartlin. (m) Lesart in B: "Hoefstalden". (n) Lesart in B: "Bruken". (o) Lesart in B: "Lucenhusen". (p) Lesart in B: Vorname fehlt (Lücke). (1) Johann Herr von Braunshorn, Thilmann Herr von Heinzenberg, Johann Vogt von Rhaunen, Heinrich von Sp. genannt von Bacharach, Heinrich gen. Cratz, Wilhelm von Kröv, Wilhelm gen. Porreiz, Winand gen. Beheimer, alle Ritter, sowie die Knappen Heinrich gen. Bayer [von Boppard] und Johann von Bruch.