Nach Angaben des Appellanten hatte sein Sohn Dietrich nach einer gewaltsamen Auseinandersetzung das Ackerpferd eines von Hoen erstochen und war darauf vom Richter in Goch, Mathis Romswinckel, festgenommen, „gefenklich über den Markt geschleift“ und erst nach Zahlung von 40 Tlr. Brüchten freigelassen worden. Der Appellant sieht in diesem Vorgehen Amtsvergehen. Da es sich um einen Geldbrüchtenfall gehandelt habe, habe sein Sohn nicht gefangengehalten, sondern zur Sicherung lediglich Arrest auf den Besitz gelegt werden dürfen. Gemäß Gocher Stadtrecht seien 8 rhein. Gulden die höchstmögliche Brüchtenstrafe. Der Appellant, seine Frau und Tochter hatten dem Richter dies und Fehlverhalten und Amtsmißbrauch auch in anderen Fällen vorgeworfen. Daraufhin hatte der Appellat den Appellanten wegen Beleidigung eines Richters verklagt. Der Appellant wendet Nichtzuständigkeit des Fiskals, eines Neffen Romswinckels, ein, da es sich nicht um eine Beleidigung des Richters, sondern der Person Romswinckels gehandelt habe. Gegen Einwände des Appellanten, der Austrag an einem unparteiischen Gericht verlangt hatte (Vorschläge: RKG, Gerichte Xanten oder Nijmegen), waren das Verfahren, obwohl gegen den dortigen Richter gerichtet, vor dem Gocher Gericht geführt, Appellationen gegen diese Entscheidung wie weitere Verfahrensweisen des Gocher Gerichtes abgelehnt und, wie der Appellant beklagt, dem Kläger schließlich von den Schöffen mehr zugestanden worden, als dieser gefordert hatte. Das Hofgericht bestätigte das Urteil und erhöhte offenbar die Strafe, weil die Beleidigung auf offenem Markt erfolgt sei, was der Appellant bestreitet. Der Appellant, der bei seinen Artikeln mehrere Fälle von Fehlverhalten des Richters Romswinckel als beweisbar aufführt, wiederholt seine Einwände gegen die verschiedenen Stufen des Verfahrens. Der Appellat erklärt, die Inhaftierung des Schenk-Sohnes sei auf fürstlichen Befehl erfolgt, mithin die Vertretung des Richters durch den Fiskal wegen Beleidigung im Amt berechtigt. Die Haft sei berechtigt gewesen, da er von von Hoen des wiederholten Pferdediebstahls beschuldigt worden sei. Er plädiert aufNichtzuständigkeit des RKG, da mit der verhängten Geldstrafe die Appellationssumme nicht erreicht werde, und auf Desertwerden des Verfahrens, da es nur im Namen des Vaters, nicht aber seiner mitverurteilten Frau und Tochter geführt werde. Der Herzog ließ seinen Prokurator in einem mündlichen Antrag als Interessent auf Privilegienwidrigkeit des RKG-Verfahrens plädieren. Der Prokurator des Appellanten bestritt ihm Rechte als Interessent. Am 15. September 1601 erging nach dem Tode des Prokuratoren des - inzwischen verstorbenen - Appellanten Citatio ad reassumendum.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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