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Die Schöffen zu Kellen weisen auf Anstehen des herzoglichen Schlüters Henrick van den Boem und des Propstes von Bedbur in der Sache wider Derich von Weeze, Aufsitzers (bouman) auf dem Hof zu Herwelsum, nachdem derselbe von seinem Recht gerichtlich ausgeschlossen und demnächst auf wiederholte Vorladung nicht erschienen, dass der Richter den Schlüter von wegen des Herzogs und den Propst von wegen des Konvents Bedbur in den Hof und das zugleich verfallenen Gut des genannten Derich im Gericht Kellen einzusetzen habe. Vom Schöffensiegel nur noch ein unkenntlicher Rest vorhanden.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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