Hintergrund des Verfahrens um Klärung der Gerichtszuständigkeit ist ein Erbschaftsstreit um die von Heinrich Koppertz aus Wesel, dem Bruder von Heinrich Schmidt, hinterlassenen Güter. Seine Witwe Gertrud von Hertenstein hatte dann den Appellanten geheiratet. In seinem Testament war bestimmt, daß seiner Frau die Nutzung der Güter sechs Jahre lang zustand, während sie danach den nächsten Blutsverwandten überlassen werden sollten. Die Appellaten klagten dann vor Bürgermeister und Schöffen zu Wesel um die vollständige Restitution der Güter. Da der Landesherr gegenüber der Stadt trotz eines 1241 erteilten Privilegs für Wesel bei einer Klage auswärtiger Personen gegen deren Bürger die Rechtsprechung für sich beanspruchte und die Gerichtszuständigkeit daher strittig war, erreichten die Appellanten eine Remission des Verfahrens. Der Prozeß sollte nicht vor dem Rat zu Wesel als 1. Instanz stattfinden, sondern vor einem anderen „ehrbaren Rat“ oder dem Landgericht. Gegen das zu ihren Ungunsten ergangene Urteil legten die Appellaten bei dem klev. Hofgericht Berufung ein. Als dieses Gericht einen Bescheid erließ, wandten sich die Appellanten wegen Einschränkung der Gerichtskompetenz des Rats zu Wesel an das RKG (vgl. RKG S 5257 (1617/6130)).

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
Objekt beim Datenpartner