Der öffentliche Notar Gottfried Ernst von Hersfeld beurkundet im Jahr 1389, in der zwölften Indiktion, im zwölften Jahr des Pontifikats Papst Urban VI., am andern Tag des Monats September, um die Zeit der Nona, in dem Dorf Großostheim (Ostheim): Vor dem Landgericht – besetzt durch den Zentgrafen Gerung sowie die Schöffen Konrad Manegolt, Vogt (voy/e/t) zu Großwallstadt (Walstad), Hermann, Vogt zu Großostheim, Siegfried, Sohn des Hermann Glockener, aus Großostheim, Johann Hebicher aus Großwallstadt, Konrad Kulman aus Mömlingen (Mummelingin), Hermann Hacke von Radheim (Rode), Johann Simmeler von Mosbach (Mospach), Rutze von Wenigumstadt (Wenigin Omstad), Johann Muller von Pflaumheim (Plumheim), Heinrich Schonebrot von Ringenheim (Ryngenheim), Berthold Alker von Ringenheim, Renne von Stockstadt (Stoxstad), Gerung, Wirt zu Niedernberg (Nydirnborg), und Hermann Schnabel von Niedernberg – hat in Gegenwart des Notars und der hinzugezogenen Zeugen Johann Herdan von Büches (Bu/e/ches), Kanoniker des Stifts Fritzlar, Dekan und Kapitel des Stifts Aschaffenburg für ihre Präsenzen eine jährliche Gült von 7 Malter Roggen (korns) verkauft. Diese Gült wurde ihm bisher von einem Hof in Großostheim, der Hof des Dietrich Henneloch (Dy/e/czen Homelochz hoff) genant wird, entrichtet. Diesen Hof bewirtschaftet derzeit Peter Schmied (Smyt), der Sohn des Wortwin Schmied. Die Käufer haben ihm dafür eine Summe Geldes bar bezahlt. Er hat ihnen daher vor dem Landgericht die Gült mit Hand und Halme aufgegeben und den Stiftskanoniker Hermann von der Ecken als bevollmächtigen Vertreter der Käufer in deren Besitz gesetzt. Diese Gült soll immer als nächstes nach den 8 Malter Weizen, die er zuvor schon an das Stift verkauft hatte, entrichtet werden. Auch hat er Peter Schmied an das Stift Aschaffenburg als neue Besitzer der Gült gewiesen. Dieser hat sich verpflichtet, ihnen die Gült jedes Jahr zwischen dem 15. August und dem 8. September (zcwuschin der zcweyn vnsir Frau/o/wen tagen alz sie zcu/o/ hymel fu/e/r vnd geborn wart) auf seine Kosten nach Aschaffenburg in den Speicher der Stiftspräsenzen zu liefern. Bei Säumnis steht den Käufern oder ihrem Amtmann das Recht zu, ein Pfand auf dem Hof oder anderen Gütern des Beständners zu nehmen und dieses zu versetzen, um mit dem Erlös die ausstehende Gült sowie die ihnen durch die Säumnis entstanden Schäden und Unkosten zu begleichen. Vor dem Landgericht hat der Verkäufer auf alle Ansprüche an Peter Schmied wegen dieser Gült sowie auf alle seine Rechte daran verzichtet. Auf Bitte des Hermann von der Ecken hat der Notar darüber ein Notariatsinstrument angefertigt.