Kurfürst Philipp von der Pfalz verleiht aufgrund seiner Rechte als Kurfürst dem Bartholomäus Morsch auf dessen Bitte hin das neu aufgezeigte Bergwerk am "Quatsberg" oberhalb von Weinheim und am "Önsberg", wo man Silber zu finden erhofft. Er mag Gewerken hinzunehmen und dort suchen, schürfen oder einschlagen. Er und die Seinen mögen dort näher beschriebene Fundgruben und Erbstollen anlegen und sind zu ihrer Instandhaltung verpflichtet. Sie sollen sich der Bergrichter, Schöffen und Dienstknechte gebrauchen und erhalten den pfalzgräflichen Schirm. Sie erhalten Weg, Steg, Hütte, Stätte und Schmelzstätte, sofern dies der Pfalzgraf nicht selbst bauen möchte. Lassen sie das Bergwerk untätig liegen, fällt es nach Monatsfrist dem Pfalzgrafen heim. Für alles gilt Bergwerksrecht und -gewohnheit. Der Pfalzgraf behält sich den Zehnten aller Metalle, den Fürkauf und alles, was ihm als Fürsten nach Metallrecht zustehen mag, vor. Ebenso gilt ein pfalzgräflicher Änderungsvorbehalt.