Exekution wegen Schuldforderungen, Zuständigkeitsfragen. Auf Ersuchen des jül.-berg. Geheimen Rates hatte der kurkölnische Hofrat dem Gericht Hülchrath die Anweisung erteilt, das Gut Gruissen, im Erzstift Köln gelegener jül.-berg. Lehensbesitz der Appellanten, zur Begleichung der Schulden zu veräußern und anschließend eine Untersuchung der Forderungen zur Festlegung der Reihenfolge der zu befriedigenden Gläubiger festzulegen. Die Appellanten wenden ein, am Geheimen Rat nicht in einem ordentlichen Verfahren gehört worden zu sein. Es solle zunächst der Verkaufvorgenommen und anschließend die Berechtigung untersucht werden. Zudem sei der Geheime Rat als Gericht des Lehensherren nicht für die Untersuchung der Schuldforderungen zuständig, diese stehe vielmehr dem ordentlichen (kurkölnischen) Gericht zu, während der Lehensherr nur anschließend die Zustimmung zur Veräußerung des Lehens geben müsse. Die Appellaten, Kloster Düsseltal erschien 1744, Dr. Kesselkaul erst 1747, erklären, ihre Ansprüche seien in früheren Verfahren sehr wohl rechtmäßig festgestellt worden, es handle sich nunmehr nur noch um die Exekution der festgestellten Ansprüche, das heißt die vom Geheimen Rat zu gebende lehensherrliche Zustimmung zum Verkauf des Lehens und dessen Ausführung durch die kurkölnischen Instanzen. Die Exekution aber sei nicht appellabel. Sie fordern ferner, wegen mangelnder Bemühungen der Appellanten um die Beibringung der Acta priora das Verfahren für desert zu erklären. Diese Forderung erhoben sie ebenfalls, nachdem der appellantische Anwalt die am 18. September 1744 erkannten Ulteriores Compulsoriales 2 Monate später noch nicht expediert hatte. Dieser wandte ein, die Wohnorte seiner Bevollmächtiger nicht zu kennen und sie nach dem Tode des örtlichen Anwaltes nicht erreichen zu können. Auch die Frage, für welche Gläubiger Dr. Kesselkaul spreche, mußte formal geklärt werden. Ab 1755 erhob der appellatische Anwalt den Vorwurf, die Appellanten ließen das Verfahren durch ausbleibende Handlungen desert werden. Ein abschließendes Urteil vom 28. Februar 1756 ist nicht im Wortlaut protokolliert.