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Kaiser Ferdinand I. ergänzt die durch ihn 1559 in Augsburg vorgenommene Änderung der auf seinen Bruder, Kaiser Karl V., zurückgehenden Verfassung bzw. Rats- und Ratswahlordnung der Reichsstadt Schwäbisch Hall aufgrund der aus Magistratskreisen geäußerten Bitten, indem er zunächst seine in Augsburg getroffenen Bestimmungen (U 2558) hinsichtlich des jährlichen Ratswahltermins, der Größe des Ratsgremiums und der Amtszeit der Stättmeister, der Anzahl der Wahlmänner (... Personen, bey denen ... die Wahl steet...) sowie der Möglichkeit des vorzeitigen Ausscheidens der fünf Ratsherren, "so Ir Lebenlang zu Iren Emptern verstrickht" sind, im Wortlaut wiederholt und bestätigt. Zusätzlich aber schreibt der Aussteller die seit alters hergebrachte Befugnis der Ratswahl wieder dem gesamten Rat - und nicht, wie in der Karolinischen Ordnung, einem engeren Wahlmännergremium - zu, die Angehörigen des Geheimen Rates entbindet er außerdem von der lebenslänglichen ununterbrochenen Amtsausübung und gesteht denselben - ebenfalls dem alten Herkommen entsprechend - wieder im zwei- oder dreijährigen Turnus abwechselnde Amtszeiten zu. Ansonsten soll die durch Kaiser Karl erlassene Ordnung weiterhin gelten und respektiert werden. Der Aussteller gebietet Magistrat und Stadtgemeinde, dieser seiner Änderungserklärung und Ordnung künftig nachzuleben, den Ständen des Reichs befiehlt er, die Stadt Hall hinsichtlich dieser Neuerungen nicht anzufechten oder zu behindern, bei Vermeidung schwerer kaiserlicher Ungnade und Strafe.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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