Bernhard Mennel von Ketsch bekundet, dass er zahlreiches Wildbret frevelhaft in der "Hart" [Schwetzinger Hardt?] und in der Pfalz geschossen hatte, weswegen er ins Gefängnis des Kurfürsten Philipp von der Pfalz gekommen war. Nachdem der Pfalzgraf ihn auf Bitten entlassen hat, verpflichtet sich der Aussteller ihm gegenüber mit Eid wie folgt: Bernhard wird auf Lebtag nicht gegen den Fürsten und seine Lande oder Leute handeln, sich für die Gefangenschaft nicht rächen, weder hohes noch niederes Wild in der Pfalz erlegen, sei mit "fahen birschen oder zu schissen" und vielmehr Wildfrevler melden. Übertritt er diese Artikel, soll er dem Pfalzgrafen an Leib und Gut zur Strafe verfallen sein. Zur größeren Sicherheit hat Bernhard den Hans Großnuss von Brühl (Gros Nüß von Brüel), Christmann Birck von Oftersheim, Bernhard Schmied und Hans Müller, beide von Hockenheim, sowie Jakob Eichenlaub (Eichen laup) von Schwetzingen zu Bürgen für 100 Gulden gesetzt, die binnen Monatsfrist an den Pfalzgrafen auszurichten sind, wenn sie den Aussteller im Falle einer Übertretung nicht mit Leib und Gut an den Fürsten überantworten. Dagegen sind keine Rechtsbehelfe und Appellationen zulässig. Die Bürgen verpflichten sich zur Einhaltung der Artikel und zur Bürgschaft. Bernhard und diese bitten mangels eigener Siegel die Junker Jeremias (Yemeas) vom Oberstein, Vogt zu Heidelberg, und Jörg von Veilsdorf (Vyelßdorff), Schultheiß zu Heidelberg, um Besiegelung.