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Den Vollzug der Zollvereinigungs-Verträge von 1833, 1835 und 1836 in Beziehung auf Art. 14 über die Anwendung eines gleichen Münz- Maß- und Gewichtssystems in den Zollvereinsstaaten, eigentlich hier die Annahme des neuen Zollgewichtes bei der Perzeption der Postgefälle. Die Behandlung der mit den Staatsfahrposten ein-, durch- und ausgehenden Waren, respektive das erlassene Regulativ hierüber in Bezug auf die Zollordnung § 101 und die Konferenz-Verhandlungen von 1834 und 1836

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Bayerisches Hauptstaatsarchiv
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