Kurfürst Philipp von der Pfalz befreit seinem Jäger Peter d. J. (unser jeger Peter der jung), aus Gnade und treuer Dienste wegen, dessen Behausung mit Zubehör vor dem Berg zu Heidelberg und übereignet sie ihm als Eigengut. Die Behausung und auch ein Garten oder Landstück im Wert von unter 100 Gulden, die Peter zu "nutzberkeit wyterung oder lust" dazu erwerben mag, sollen auf Peters Lebtag von Hut, Wacht, Reisen, Nachfolgen, Frondienste, Bede, Steuer, Schatzung und anderen bürgerlichen Beschwerungen befreit sein. Zieht er von Heidelberg an einen anderen Ort im Fürstentum der Pfalz, soll die Befreiung für die Güter zu Heidelberg kraftlos sein, jedoch auf gleichwertige Güter unter 100 Gulden, die Peter am neuen Ort erbt oder erwirbt, übertragen werden. Peters Ehefrau Magdalena soll nach dessen Tod, solange sie Witwe bleibt, dieselben Vergünstigungen genießen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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