Äbtissin Ursula von H. belehnt Georg Wertz, Sohn des verstorbenen Thomas, zu Mietingen ("Müettingen") auf seinen Leib mit einem Gut und Hof zu Mietingen (Haus, Hofreite, Garten, Acker und Mäder), die als Hauszins und Heugeld ...1), 4 Hühner, 1 Henne und 1 Viertel Eier "uff gebürende Zeit, wie landtßgebräuchig, auch unßer und unßeres Gotshaus gewonheit ist" gülten. Sie bekundet weiter, daß Georg Wertz bei diesem Bestand 190 fl in Münzen gemeiner Landeswährung zu geben versprochen hat. Im Falle eines Gültrückstandes bei eintretendem Tod haftet sein gesamtes liegendes und fahrendes Gut. Außerdem legt die Äbtissin fest, daß der Bruder des Belehnten, Bernhard Wertz, 4 Tagwerk Mad "in undern wisen", die zu dem obengen. Hof des Georg Wertz gehören, auf Lebenszeit in seinen Hof legen kann; nach dessen Tod entscheidet die Obrigkeit, bei welchem Hof diese Mad bleiben soll.