Die RKG-Appellation erfolgt aus einem Verfahren um die Schuldenregelung der Familie von Hoete. Sie richtet sich gegen die Entscheidung der Vorinstanz, vor Abschluß des Verfahrens und Feststellung der Rangfolge der Gläubiger den Appellaten den Verkauf der hoeteschen Güter, die sie bisher als Pfänder innehatten (u.a. Nordhof, Brandtshof zu Weetfeld (Weidtfeld) (Kr. Unna), Heuplatz oder Weide zu Pelkum, alle im Amt Hamm), zu gestatten. Die Appellaten beriefen sich bei ihrem Antrag auf einen entsprechenden kurfürstlichen Befehl, die Appellanten wenden ein, derartige Befehle seien nicht bindend, sondern würden regelmäßig, wenn der Gegenbericht eine andere Sachlage erweise, zurückgenommen. Hinweis auf entsprechende Auslassungen im Bericht der Appellaten und auf parteiisches Vorgehen der Vorinstanz. Die Appellanten bemängeln zudem, daß das Urteil mit Rat zweier wenig bekannter ausländischer, nämlich Nimwegener Juristen erging, und verweisen auf die Nachteile für alle anderen Gläubiger, wenn die Konkursmasse auf diese Weise einseitig zugunsten einzelner Gläubiger vermindert werde. Die Appellaten bestreiten die Zulässigkeit der RKG-Appellation, da das Urteil lediglich ein bereits 1635 ergangenes Urteil bestätige, so daß dagegen nicht mehr appelliert werden könne.
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Die RKG-Appellation erfolgt aus einem Verfahren um die Schuldenregelung der Familie von Hoete. Sie richtet sich gegen die Entscheidung der Vorinstanz, vor Abschluß des Verfahrens und Feststellung der Rangfolge der Gläubiger den Appellaten den Verkauf der hoeteschen Güter, die sie bisher als Pfänder innehatten (u.a. Nordhof, Brandtshof zu Weetfeld (Weidtfeld) (Kr. Unna), Heuplatz oder Weide zu Pelkum, alle im Amt Hamm), zu gestatten. Die Appellaten beriefen sich bei ihrem Antrag auf einen entsprechenden kurfürstlichen Befehl, die Appellanten wenden ein, derartige Befehle seien nicht bindend, sondern würden regelmäßig, wenn der Gegenbericht eine andere Sachlage erweise, zurückgenommen. Hinweis auf entsprechende Auslassungen im Bericht der Appellaten und auf parteiisches Vorgehen der Vorinstanz. Die Appellanten bemängeln zudem, daß das Urteil mit Rat zweier wenig bekannter ausländischer, nämlich Nimwegener Juristen erging, und verweisen auf die Nachteile für alle anderen Gläubiger, wenn die Konkursmasse auf diese Weise einseitig zugunsten einzelner Gläubiger vermindert werde. Die Appellaten bestreiten die Zulässigkeit der RKG-Appellation, da das Urteil lediglich ein bereits 1635 ergangenes Urteil bestätige, so daß dagegen nicht mehr appelliert werden könne.
AA 0627, 801 - B 2188/6470
AA 0627 Reichskammergericht, Teil I: A-B
Reichskammergericht, Teil I: A-B >> 2. Buchstabe B
1654-1676 (1527-1668)
Enthaeltvermerke: Kläger: Als Erben des Konrad von Burgsdorff zu Bögge und Nordhof (beide Kr. Unna), kurbrandenburg. Oberkammerherr, (Bekl.), der Ehemann seiner einzigen Tochter Margarita Catharina, Ludwig von Canitz; die Vollmacht stellt sie selbst als Witwe zusammen mit ihren Kuratoren ad litem, Claus Ernst von Platen und Erasmus Seidel, aus Beklagter: Als Erben von Otto Brecht, Weseler Bürgermeister: Dr. Heinrich Kumpsthoff, klev. Rat, Richter zu Wesel; Rutger Brecht, Reeser Gerichtsschöffe; 1668 Brecht und Dr. O. H. Tileman, Bremen Prokuratoren (Kl.): Dr. Johann Georg von Gülchen 1654 Prokuratoren (Bekl.): Dr. Jonas Eucharius Erhard 1652 - Dr. Johann Marcus Gießenbier 1668 - Subst.: Dr. Johann Christoph Maurer Prozeßart: Appellationis Instanzen: 1. Kleve-märk. Hofgericht zum Teil durch den Richter zu Hamm als Kommissar und mit Rat unparteiischer Rechtsgelehrter 1651-1654 - 2. RKG 1654-1676 (1527-1668) Beweismittel: Acta priora (Q 12). Bd. 2: Georg von Hoete zu Bögge verkauft Franz Brecht eine jährl. Erbrente von 96 rhein. Goldgulden aus den adel. Sitzen Bögge und Nordhof, 1581 (39-45). Evert von der Mark verkauft dem Werner Brecht eine Erbrente von 4 ½ rhein. Goldgulden aus seinem Erbgut Borgmühle vor Unna, 1527 (45-48). Evert von der Mark verkauft für 200 oberländ. rhein. Goldgulden dem Werner Brecht eine Jahrrente von 10 Goldgulden aus seiner Wohnung zu Nordhof und aus dem Pollinkhof im Kirchspiel Rhynern, 1528 (51-56). Liste des Getreides, das Simon Teute (Tuitte) als Verwalter des Hauses Bögge den Erben Brecht aus ihren hoet. Pfandgütern entzogen hat (243-246). Bericht Anna Lucias und Wennemar Georgs von Hoete an die Kommissare (292-305). Vertrag zwischen Georg von Hoete (als Käufer) und Johann von der Mark zu Villigst 658 als Verkäufer des Nordhofs über die Tilgung der darauf liegenden Schulden, 1599 (389-391). Wert der von den Erben Brecht seit 1635 besessenen Pfänder (456-458). Beschreibung: 2 Bde., 15 cm; Bd. 1: 3 cm, 123 Bl. , lose; Q 1 -11, 13- 27; Bd. 2: 12 cm, 659 Bl., geb.; Q 12. Lit.: Hans Saring, Burgsdorff, in: NDB Bd. 3, 1957, 49f.
Diverse Registraturbildner
Sachakte
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
11.05.2026, 09:42 MESZ
Hierarchie
Hierarchie Detailansicht
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- Landesarchiv NRW Abteilung Rheinland (Archivtektonik)
- 1. Behörden und Bestände vor 1816 (Tektonik)
- 1.4. Reichsbehörden (Tektonik)
- 1.4.1. Reichskammergericht (Tektonik)
- Reichskammergericht AA 0627 (Tektonik)
- Reichskammergericht, Teil I: A-B (Bestand)
- 2. Buchstabe B (Gliederung)