Die RKG-Appellation erfolgt aus einem Verfahren um die Schuldenregelung der Familie von Hoete. Sie richtet sich gegen die Entscheidung der Vorinstanz, vor Abschluß des Verfahrens und Feststellung der Rangfolge der Gläubiger den Appellaten den Verkauf der hoeteschen Güter, die sie bisher als Pfänder innehatten (u.a. Nordhof, Brandtshof zu Weetfeld (Weidtfeld) (Kr. Unna), Heuplatz oder Weide zu Pelkum, alle im Amt Hamm), zu gestatten. Die Appellaten beriefen sich bei ihrem Antrag auf einen entsprechenden kurfürstlichen Befehl, die Appellanten wenden ein, derartige Befehle seien nicht bindend, sondern würden regelmäßig, wenn der Gegenbericht eine andere Sachlage erweise, zurückgenommen. Hinweis auf entsprechende Auslassungen im Bericht der Appellaten und auf parteiisches Vorgehen der Vorinstanz. Die Appellanten bemängeln zudem, daß das Urteil mit Rat zweier wenig bekannter ausländischer, nämlich Nimwegener Juristen erging, und verweisen auf die Nachteile für alle anderen Gläubiger, wenn die Konkursmasse auf diese Weise einseitig zugunsten einzelner Gläubiger vermindert werde. Die Appellaten bestreiten die Zulässigkeit der RKG-Appellation, da das Urteil lediglich ein bereits 1635 ergangenes Urteil bestätige, so daß dagegen nicht mehr appelliert werden könne.