Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz bekundet, dass er in den Irrungen zwischen Bischof Matthias von Speyer, seinem Kanzler, einerseits und der Stadt Speyer andererseits die Parteien hat verhören und durch seine Räte mit beider Seiten Zustimmungen eine Rachtung aufgerichtet wie folgt hat: [1.] Der Bischof von Speyer nimmt die Entschuldigung und Beteuerung der Stadt ob der Beleidigungen ihm gegenüber an. [2.] In der Sache der Güter und Gülten der Stuhlbrüderschaft, die die Speyerer auf Gebot des Kaisers von wegen des Peter Schreier (Schreyer) in Verbot gelegt und besetzt haben, wird dahin entschieden, dass die kaiserlichen Gebotbriefe mit Botschaft des Bischofs an den kaiserlichen Hof zurückgegeben werden sollen und der Bischof auf eine Schlichtung des Streits hinwirken soll. Für die Beilegung des Streits sollen die von Speyer 200 Gulden ansetzen, wobei nähere Bestimmungen zum Einsatz des Geldes folgen. Die anwesenden Klaus von Rinkenberg (Rinckenberg), Bürgermeister, sowie die Ratsleute Klaus König, Hans Weißhaar und Adam Weißhaar stellen eine Bevollmächtigung in der Sache aus. Die zu Kislau inhaftierten Bürger sollen sich wieder in Haft begeben, wenn keine Rachtung erzielt wird, in welchem Falle weitere beschriebene Rechtstage angesetzt werden sollen. Im Falle eines erzielten Vergleichs mit Peter Schreier sollen die Bürger auf Urfehde, doch unter Bezahlung ihrer Atzung, aus dem Gefängnis entlassen werden. [3.] Die vorherigen Rachtungen zwischen den Bischöfen, der Priesterschaft und der Gemeinde zu Speyer, insbesondere jene, die Erzbischof Konrad III. von Mainz und Kaiser Sigismund beschlossen und konfirmiert haben, sollen Bestand haben. [4.] In der Sache der neuen Mühle, die die Speyerer in der Vorstadt errichtet haben, haben gemäß der Rachtung von Bischof Johann II. zu Speyer Erstattungen an die Geistlichkeit zu erfolgen. Da diese noch nicht geschehen sind, soll der Bischof zu Speyer einen Rechtstag zum gütlichen Schied ansetzen. Wird kein Vergleich erzielt, soll der Bischof von Worms einen rechtlichen Austrag vornehmen. [5.] Da die Kirchengemeinde zum Heiligen Grab zu Speyer vermeint, dass von der neuen Mühle Schäden an ihrer Kirche und Minderung am Bau geschehe, sollen unabhängige Werkmeister die Kirche besehen und den Bischof unterrichten, um sodann wie im vorherigen Punkt den Rechtsgang vorzunehmen. [6.] Der Unwille zwischen Eberhard Pfeil und der Stadt Speyer soll abgestellt werden. [7.] Die Fehde zwischen etlichen Edelleute und ihren Helfer, die Feinde der Stadt Speyer wegen Eberhard Pfeil und anderer Ansprachen geworden sind, soll dergleichen beigelegt werden. Alle gegen Speyer erzielten Gebote in der Angelegenheit sind zu annullieren. Den Speyerern soll Geleit gegeben und die Zuführung und der Wasserlauf ihrer Bäche nicht verhindert werden. Alle Ungnade, die sich zwischen dem Bischof von Speyer, dem Herzog Ludwig I. von Pfalz-Zweibrücken, Otto I. von Pfalz-Mosbach sowie dem Kurfürsten von der Pfalz ergeben hat, soll abgestellt sein. [7.] Der Schiedsvertrag geschieht ungeschadet früher geschlossener Rachtungen und Verträge. Beide Parteien, die die getreuliche Einhaltung der Artikel geloben und auf weiteren Rechtsgang verzichten, erhalten eine besiegelte Ausfertigung.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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