Erzbischof Adolf von Mainz beurkundet, dass Schloss Scheuerberg (Schuerburg) und die Stadt Neckarsulm (Sulme) mit ihren Dörfern und Zugehörigkeiten lange Zeit versetzt und zuletzt von seinem Vorgänger Dietrich dem strengen Ritter Hans von Sickingen für 13.000 rheinische Gulden verschrieben worden waren; er anerkennt, dass letzterer die ihm von Erzbischof Dietrich für 5.000 Gulden Hauptgut verkaufte jährliche Gült von 200 Gulden aus den Zöllen zu Gernsheim während fünf Jahren nicht erhalten hat, so dass diese Schuld auf 6.000 Gulden angewachsen ist. Wegen einer mit Gernsheim vorgenommenen Veränderung verkauft nun Erzbischof Adolf mit Rat seiner Räte und Freunde und mit Bewilligung von Dechant und Kapitel seines Domstifts Hans von Sickingen und dessen Erben für 19.000 rheinische Gulden das Schloss Scheuerberg sowie Burg und Stadt Neckarsulm mit allen zum Amt Scheuerberg gehörigen Lehen - ausgenommen Mannschaft und Ritterschaft -, Dörfern, Weilern, Gerichten, hohen und niederen Vogteien, nämlich Erlenbach (Erlebach), Binswangen (Byenßwangen), Dahenfeld (Daenfelt), Oedheim (Oeden), Kochertürn (Dorn), Untergriesheim (Under Gryßheim), Obergriesheim (Obergrißheim), Duttenberg (Dottenberg), Bachenau (Bachenheym), Offenau (Offenheym), den Weiler Jagstfeld (Jagsfelt), zwei Drittel des Weilers Gellmersbach (Gelmerßbach), den Schafhof Lautenbach (Lutenbach den schaffhoeff), die Mühle zu Reisach (Rysach) und alle anderen zu diesem Amt gehörigen Dörfer, Güter und auswärtigen Eigenleute; er verpflichtet den Käufer und seine Erben, davon nichts ohne Zustimmung des Stifts Mainz zu versetzen oder zu verkaufen, bestätigt den Empfang des Geldes und verspricht, Gewährschaft zu leisten, im Falle eines durch das Stift Mainz verursachten Verlustes der Schlösser oder der Stadt beim Wiedererwerb zu helfen oder andernfalls binnen Jahresfrist die 19.000 Gulden samt dem inzwischen für den Bau am Schloss verwandten Geld zu erstatten oder eine andere gleichwertige Burg und Stadt zu überlassen; heimgefallene ritterliche Lehen sollen bis zur Auslösung des Amtes Scheuerberg an Hans von Sickingen fallen, der die Untertanen dieses Amtes schirmen und aus den dazugehörigen Wäldern nicht mehr als das benötigte Brenn- und Bauholz holen soll; Erzbischof Adolf verzichtet bis zur Wiederauslösung auf Öffnung, Schatzung und andere Rechte und erlaubt, bis zu 2.000 Gulden für den Bau am Schloss aufzuwenden; etwaige Fehler und Beschädigungen der gegenwärtigen Urkunde sollen die Rechte des Käufers nicht beeinträchtigen, der bei einem Verlust dieser Urkunde binnen einem Vierteljahr erneut eine gleichlautende Urkunde erhalten soll; Hans von Sickingen muß nach vorheriger einjähriger Kündigung in jedem Jahr am St. Georgstag oder 14 Tage vorher oder nachher in Heilbronn, Speyer oder Worms den Wiederkauf der genannten Burg und Stadt für 19.000 Gulden samt den ggf. für den Bau am Schloss aufgewandten 2.000 Gulden gestatten; Erzbischof Adolf verspricht, die Zahlung etwa dann noch ausstehender Gülten an Hans von Sickingen zu veranlassen; er erlaubt diesem, das Schloss und das Städtlein samt Zubehör mit Wissen des Stifts und unter den in dieser Urkunde festgelegten Bedingungen außer an Fürsten und Städte weiterzuveräußern, nachdem das dem Stift Mainz ein Jahr zuvor angekündigt worden ist.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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