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Die Klage richtet sich gegen die am 19. Jan. 1760 erfolgte Besetzung der Herrschaft Schönau durch jül. Soldaten, in deren Verlauf die Kläger gefangengenommen und alle in Schönau befindlichen de Blanche‘schen Unterlagen fortgeschafft wurden. Die Kläger betonen die Reichsunmittelbarkeit der Herrschaft Schönau wie ihrer Personen und stellen einen Zusammenhang her zu verschiedenen anhängigen Verfahren (u.a. ./. von Bongart und ./. Leerodt), in denen sie der jül.-berg. Regierung Parteilichkeit vorwerfen und sich durch die beklagten Vorgänge der Möglichkeit, ihre berechtigten Ansprüche durchzusetzen, beraubt sehen. Die jül.-berg. Regierung bestreitet dagegen die Reichsunmittelbarkeit der Herrschaft Schönau und der de Blanche, ein Streit darum sei ehemals am RHR geführt worden, so daß das RKG in dieser Sache ohnehin nicht mehr tätig werden könne, verwahrt sich gegen den Erlaß des Mandates ohne vorgängiges Schreiben um Bericht und sieht das Mandat in einer jül. Lehensangelegenheit als unzulässig an.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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