Hintergrund des Prozesses ist eine Rentverschreibung der Witwe Anna Baeck und ihrer Kinder über 12 Rtlr. jährlich auf 5 Morgen Land vor der Steeler Pforte beim Friedstein von Essen. Vor der 1. Instanz klagte Hermann von der Gathen als Inhaber der Rentverschreibung gegen Karl von Baserodt als Besitzer der 5 Morgen Land auf Bezahlung der Schuld von 200 Rtlr. zuzüglich derjährlichen Pensionen von 36 Rltr. Die 1. Instanz billigte mit Urteil vom 12. Febr. 1639 dem Kläger die Einräumung des Unterpfandes bis zur Abzahlung der Schulden zu. Die 2. Instanz sprach mit Urteil vom 17. Mai 1641 Karl von Baserodt bzw. seine Witwe von der Schuldforderung frei und gewährte denen von der Gathen einen Regreßanspruch gegen Matthias Zell wegen schuldiger Eviktion (Schadloshaltung). Der Anspruch der Juden, am bisherigen Prozeßverlauf als Intervenienten beteiligt, wird gar nicht berücksichtigt, vielleicht wegen des Verbots solcher Wucherverträge durch die Reichsordnung und die Essener Polizeiordnung. Die Juden appellieren an das RKG und beantragen, das Urteil der 1. Instanz zu bestätigen, die Rechtsgültigkeit der Rentverschreibung gemäß der Polizeiordnung und die Berechtigung der Juden, gleich Christen die Rentverschreibung zu zedieren und zurückzugeben, anzuerkennen und somit eine Schadlosklage der Zessionäre abzuweisen. Das RKG bestätigtjedoch am 17. Mai 1678 das Urteil der 2. Instanz.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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