Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass sich zwischen Abt und Konvent zu Limburg und Graf Emich [IX.] von Leiningen Irrungen um die Versperrung des Gerichtsgangs zu Dürkheim gehalten haben. Der Abt meint, dies werde unrechtmäßig verwehrt. Graf Emich erwidert, dass der Abt sich ohne seinen Willen alleine in der Sache gegen Wendel von St. Martin, der gegen das Gericht ¿ woran dem Grafen die Hälfte zusteht ¿ gefrevelt und die Gerichtsbußen an sich genommen habe (umb die frevel das im züm halben theyl züstraffen züsten geslagen han solt). Kurfürst Philipps Hofmeister und Räte haben die Parteien lange verhört, wobei sie keine gütliche Einigung ereicht, aber zwischen ihnen beredet haben, dass wieder der freie Gerichtsgang nach alten Herkommen zugelassen wird. Wegen der Frevel will der Abt einem Entscheid vor dem Pfalzgrafen oder seinen Richtern und Räten zustimmen, Graf Emich will seine Zusage oder Absage binnen fünf Wochen kundtun.